RS Vwgh 2022/3/9 Ra 2021/11/0137

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs1
FSG 1997 §26 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §99 Abs1a

Rechtssatz

Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt insbesondere die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, wenn dabei (wie hier) eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wurde. Der Deliktskatalog des § 7 Abs. 3 FSG 1997 knüpft ganz offenkundig nicht hinsichtlich sämtlicher Tatbestände daran an, dass diese beim Lenken eines Fahrzeuges verwirklicht wurden. Vielmehr werden in der zuletzt genannten Bestimmung unterschiedliche Konstellationen aufgezählt, bei deren Vorliegen typischer Weise von der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist, d.h. angenommen werden muss, dass dieser wegen seiner Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (vgl. § 1 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 FSG 1997) u.a. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Die von der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 FSG 1997 in Abrede gestellte Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FSG 1997 im Fall der "bloßen" Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (hier: Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960) unterliegt keinem Zweifel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110137.L01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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