RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2021/21/0326

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs4
NAG 2005 §25 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017). Es ist dann auch nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen. Das VwG hätte sich daher darauf beschränken müssen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210326.L01

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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