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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. des M K in N und 2. der M G in K, beide vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. September 2019, Zl. LVwG-AV-730/001-2018, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde St. Pölten; mitbeteiligte Parteien: 1. A K in B, 2. T P in S, vertreten durch die Tws Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2018, mit dem der Antrag der Erstmitbeteiligten als Übergeberin und der Zweitmitbeteiligten als Übernehmerin auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des beabsichtigten Übergabevertrags betreffend näher genannte Grundstücke bewilligt wurde.
2 Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2019, E 3850/2019-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Die Revisionswerber erhoben daraufhin die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und die Zweitmitbeteiligte Revisionsbeantwortungen erstatteten. Kostenersatz wurde lediglich von der belangten Behörde beantragt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
7 Die Revision gleicht nahezu wörtlich jener, die zu den hg. Zlen. Ra 2019/11/0187 bis 0188 protokolliert wurde und über die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat.
8 Soweit die Revisionswerber zusätzlich vorbringen, es fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die notwendige Praxiszeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 lit b NÖ GVG 2007 auch durch „eine rechtswidrige Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken“ (durch die Zweitmitbeteiligte) erreicht werden kann, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernen. Der Begründung des Verwaltungsgerichtes kann eine rechtswidrig erworbene Praxiszeit nicht entnommen werden. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2022/11/0004, mwN).
9 Im Übrigen gleicht der Revisionsfall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/11/0187 bis 0188, zugrunde lag, weshalb auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann.
10 In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110021.L00Im RIS seit
12.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022