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20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1996, Zl. 115.853/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer am 25. Juni 1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 18. März 1993 für nichtig erklärt und sie lediglich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen wurde.
Die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu erlangen, stellt ein Verhalten dar, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, daß der Umstand der Nichtigerklärung seiner Ehe für die Beurteilung des Antrages gar nicht mehr herangezogen werden dürfe, weil dem Beschwerdeführer trotz des Urteils vom 18. März 1993 am 21. Mai 1993 ein Wiedereinreisesichtvermerk bis 28. April 1995 erteilt worden sei, so ist ihm zu entgegnen, daß dieses Verhalten der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörde für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die Aufenthaltsbehörde ohne Belang ist. Denn der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er der Fremdenpolizeibehörde bis zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Tatsache der Nichtigerklärung der Ehe mitgeteilt habe oder daß der Behörde diese Tatsache aus anderen Umständen heraus bereits (angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen Urteil und Erteilung des Sichtvermerkes) bekannt sein mußte, sodaß die damals zuständige Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand bereits bei der Erteilung des Wiedereinreisesichtvermerkes am 21. Mai 1993 berücksichtigt hat.
Hinsichtlich der übrigen rechtserheblichen Umstände (Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1989, seit damals entstandene private und familiäre Bindungen an Österreich, aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich) gleicht der gegenständliche Fall demjenigen, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/19/1381, entschieden wurde, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191318.X00Im RIS seit
02.05.2001