TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/16 Ra 2021/11/0035

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §25 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des G Z in M, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. November 2020, Zl. LVwG-411-56/2020-R10, betreffend Entziehung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. August 2020 die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für den Zeitraum ab 25. September 2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses entzogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Kosten in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2020 wurde dem Revisionswerber (in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 19. März 2020) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten (berechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, somit ab dem 24. März 2020) gemäß § 7 Abs. 1 und 3 iVm. §§ 24 Abs. 1 Z 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 FSG entzogen. Gleichzeitig wurden gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Ihre Entscheidung stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber am 15. Februar 2020 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe und aus diesem Grund seine Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen sei. Die sechsmonatige Mindestentziehungsdauer sei im Hinblick auf die fallbezogen zu berücksichtigenden Umstände angemessen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2        Im gegenständlichen Verfahren entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Bescheid vom 31. August 2020 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm. § 25 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung („berechnet ab 25. September 2020“) (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die Behörde aus, dass die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht vor Befolgung der mit Bescheid vom 12. Mai 2020 angeordneten Nachschulung ende (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

3        Zusammengefasst führte die Behörde begründend aus, aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. August 2020 ergebe sich, dass der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen näher genannter Klassen nicht geeignet sei. In diesem Gutachten sei auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 28. Juli 2020 verwiesen worden, aus der hervorgehe, dass beim Revisionswerber deutliche Hinweise auf eine erhöhte Alkoholgefährdung sowie Alkoholtoleranz sowie nicht reflektierte und unveränderte Trinkgewohnheiten in Verbindung mit Hinweisen auf Bagatellisierung und Beschönigung bestünden. Die angegebenen Strategien zur Vermeidung weiterer Alkoholdelikte seien laut der verkehrspsychologischen Stellungnahme als unzureichend zu bewerten. Es bestehe derzeit ein enormes Risiko der Beibehaltung bisheriger Verhaltensweisen und damit einer „Wiederauffälligkeit mit Alkohol“ im Straßenverkehr. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei in nicht ausreichendem Maße gegeben. Diesen Ausführungen des amtsärztlichen Gutachtens schließe sich die Behörde an. Folglich sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen.

4        Gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides vom 31. August 2020 (Entziehung der Lenkberechtigung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erhob der Revisionswerber Beschwerde. Dieser fügte er eine Bestätigung betreffend die Absolvierung einer Nachschulung bei. Im Übrigen wurden weitere Beilagen übermittelt, darunter auch ein Gutachten Dris. W, eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, vom 5. September 2020, in dem dem Revisionswerber eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung attestiert wurde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Beschwerdeverfahren ausdrücklich verzichtet.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

„Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass nunmehr die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges unter folgenden Einschränkungen und folgender Befristung bedingt wieder gegeben ist:

Auflagen:

Ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Nervenheilkunde inklusive der Bestimmung des GGT-Wertes im Abstand von drei Monaten und Vorlage an die Behörde (Code 104/3) beginnend ab dem 09.11.2020.

Befristung:

Auf ein Jahr mit Amtsärztlicher Untersuchung ab Zustellung dieses Erkenntnisses.

Die Entziehungsdauer hat somit geendet.“

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6        Das Verwaltungsgericht gab u.a. das amtsärztliche Gutachten vom 10. August 2020, das Gutachten Dris. W sowie eine vom Verwaltungsgericht eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 9. November 2020 wieder und hielt fest, dass Dr. W in seinem Gutachten eine Alkoholabhängigkeit des Revisionswerbers nicht habe feststellen können. Diesem Gutachten zufolge bestünden auch auf Basis der Laborwerte keine körperlichen Anzeichen für eine äthyltoxische Schädigung. Die „GGT-Werte“ seien unauffällig. Aufgrund des Anlassfalles sei Dr. W jedoch davon ausgegangen, dass der Revisionswerber nur eingeschränkt lenkgeeignet sei. Aus diesem Grund seien von Dr. W diverse Auflagen vorgeschlagen worden. Dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten Dris. W habe sich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtsarzt angeschlossen, wobei auch die Auflagen vom Amtsarzt „übernommen“ worden seien. Darüber hinaus habe der Amtsarzt in seiner Stellungnahme eine einjährige Befristung für erforderlich erachtet. Der Auffassung Dris. W sowie den Ausführungen der amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2020 sei zu folgen, zumal aus den vorliegenden Laborwerten keine anderen Ergebnisse hervorgekommen seien.

7        Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter den im verwaltungsgerichtlichen Spruch angeführten Auflagen und der einjährigen Befristung erneut gegeben sei.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, das angefochtene Erkenntnis lasse eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb das Verwaltungsgericht, das sich dem Gutachten Dris. W vom 5. September 2020 vollinhaltlich angeschlossen habe, davon ausgehe, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine gesundheitliche Nichteignung des Revisionswerbers vorgelegen wäre. Sowohl das Gutachten Dris. W als auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 9. November 2020 hätten die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers bezogen auf den Zeitraum ab Ablauf der mit Bescheid vom 12. Mai 2020 festgesetzten Entziehungsdauer, somit ab 25. September 2020, beurteilt.

9        Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Bestätigung des Bescheides vom 31. August 2020 hinsichtlich des Zeitraums vom 25. September 2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses):

10       Im Hinblick auf das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als zulässig und berechtigt.

11       Das FSG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3.   gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8.

...

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ‚geeignet‘, ‚bedingt geeignet‘, ‚beschränkt geeignet‘ oder ‚nicht geeignet‘. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1.   gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ‚geeignet‘ für diese Klassen zu lauten;

2.   zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet‘ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.   zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ‚beschränkt geeignet‘ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4.   zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ‚nicht geeignet‘ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

12       Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers das angefochtene Erkenntnis auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angewandten Rechtsvorschriften (§§ 24 und 25 FSG) trotz des nicht eindeutigen und missverständlich formulierten Spruches - nicht zuletzt, weil diesem nicht ohne Notwendigkeit ein offenkundig rechtswidriger Inhalt beizumessen ist - nicht dahin auszulegen ist, dass damit hinsichtlich der Einschränkung der Lenkberechtigung eine bloße Feststellung getroffen worden wäre. Vielmehr sollte mit der Spruchformulierung erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert wurde, als mit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses die Lenkberechtigung des Revisionswerbers unter Auflagen und mit einjähriger Befristung eingeschränkt wurde, und im Übrigen die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid vom 31. August 2020 abgewiesen wurde.

13       Daraus, dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, 2003/11/0061, verwies, ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dem zuletzt genannten Erkenntnis befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend Wiederausfolgung des Führerscheins sowie im Zusammenhang mit einem bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden war, mit der Beurteilung des Zeitpunkts des Wiedererlangens der gesundheitlichen Eignung.

14       Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses legt nicht zwingend den Schluss nahe, dass das Verwaltungsgericht aus den von ihm wiedergegebenen Passagen des zuletzt genannten hg. Erkenntnisses (in ganz offensichtlich verfehlter Weise) gefolgert hätte, dass im gegenständlichen Verfahren betreffend Entziehung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung eine feststellende Entscheidung zu ergehen hätte, zumal auch in dem dem zitierten hg. Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren in keiner Weise die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Betracht zu ziehen war.

15       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde auch nicht - wie von der Revision vorgebracht - der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 31. August 2020 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers bewegte sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis (ab dessen Zustellung) erfolgte Einschränkung der Berechtigung (anstelle der im behördlichen Bescheid ausgesprochenen Entziehung) jedenfalls innerhalb des Verfahrensgegenstandes.

16       Wie dargestellt, wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern auch über einen (im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung) vergangenen Zeitraum abgesprochen, als das Verwaltungsgericht bezogen auf den bereits verstrichenen Zeitraum den Entziehungsbescheid der belangten Behörde wegen gesundheitlicher Nichteignung des Revisionswerbers implizit bestätigte, wobei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung auch aberkannt worden war. Ein Abspruch über den in Rede stehenden vergangenen Zeitraum hatte in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers auch zu erfolgen.

17       Allerdings trifft in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Revisionswerbers zu, wonach es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung dafür mangle, weshalb auf Basis der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Beweisergebnisse (Gutachten Dris. W vom 5. September 2020 sowie die darauf gestützte amtsärztliche Stellungnahme vom 9. November 2020) davon auszugehen wäre, dass der Revisionswerber im (gesamten) Zeitraum vom 25. September 2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinn von § 8 FSG gesundheitlich nicht geeignet gewesen wäre, sodass für diesen Zeitraum die Entziehung der Lenkberechtigung rechtskonform gewesen wäre.

18       Das Verwaltungsgericht schloss sich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2020 an; diese verwies auf das am 5. September 2020 erstellte Gutachten Dris. W. Ermittlungsergebnisse, die darauf hindeuten würden, dass die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu verneinen und erst ab Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung „nunmehr wieder“ eingeschränkt gegeben gewesen wäre, sind anhand der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden im angefochtenen Erkenntnis auch nicht angeführt. Der Zeitpunkt der Erstellung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2020 war für die Beurteilung des Zeitpunkts der Wiedererlangung einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung durch den Revisionswerber vorliegend jedenfalls nicht maßgeblich.

19       Aus den dargelegten Erwägungen verabsäumte es das Verwaltungsgericht - erkennbar aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht - sich mit der Frage der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers für den Zeitraum, für den es die Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung bestätigte, nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

20       In diesem Umfang (Bestätigung des Entziehungsbescheides vom 31. August 2020 betreffend den Zeitraum vom 25. September 2020 bis zur Zustellung bzw. Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) war das angefochtene Erkenntnis daher wegen - prävalierender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

II. Zur Zurückweisung der Revision (Einschränkung der Lenkberechtigung ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mittels Auflagen und Befristung):

21       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

23       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

24       Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

25       In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung werden betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Einschränkung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers (mittels Auflagen und Befristung) ab Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

26       Hinsichtlich des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Auslegung eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung darstellt, gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. dazu auch oben I.).

27       Betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses enthält die Zulässigkeitsbegründung kein substantielles Vorbringen. Vielmehr ergibt sich aus der Revisionsbegründung und dem in der Revision abschließend formulierten Begehren, dass der Revisionswerber diese Einschränkung sowohl in Anbetracht der Auflagen als auch im Hinblick auf die Befristung für zutreffend erachtet.

28       In diesem Umfang (Einschränkung der Lenkberechtigung ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mittels Auflagen und Befristung) war die Revision daher mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

29       Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110035.L00

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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