Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.01.2021Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
Stmk. L-DBR §18Rechtssatz
Reicht der von der Behörde für eine Versetzung notwendigerweise zu ermittelnde Sachverhalt für eine verlässliche Urteilsbildung nicht aus, sind die Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht nicht anstelle der Dienstbehörde Konfliktbereinigungsmaßnahmen setzen und auch keine gelinderen Mittel anordnen kann.
Schlagworte
Landesbedienstete, Versetzung, Konfliktsituation, Spannungsverhältnis, KonfliktbereinigungsmaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.493.33.1439.2020Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022