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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1995, Zl. 107.326/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Feststellung der Erstbehörde, wonach der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 AufG spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen und diese Frist von der Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden wäre, zutreffe. Vom Ende der Gültigkeitsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung an gerechnet würde sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 22. August 1994 ergeben. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 30. August 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit "wegen Verstoß nach internen Verfahrensvorschriften" geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die Entscheidung der belangten Behörde gemessen an der von ihr zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (Zustellung durch Hinterlegung - Beginn der Abholfrist am 11. Mai 1995) anzuwendenden Rechtslage des § 6 Abs. 3 AufG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 vom 19. Mai 1995 dem Gesetz entsprochen hat. Sie bringt lediglich vor, die belangte Behörde habe es in ihrem Fall unterlassen, aufgrund interner Anweisungen ihren Fall so zu behandeln, wie gleichgelagerte Fälle. In solchen Fällen habe "das Bundesministerium für Inneres" Entscheidungen bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes "zurückgehalten". Die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes seien derart gestaltet, daß die "4-Wochenfrist des § 6 Abs. 3 AufG gefallen" sei. Nunmehr würden im Fall der Beschwerdeführerin wieder sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegen, die zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde deshalb nicht vorlagen, weil "interne Vorgänge" bzw. Weisungen nicht beachtet worden seien. Es liege demnach ein Verfahrensmangel der belangten Behörde vor.
Mit diesem Vorbringen kann - selbst wenn es zur Gänze zutreffen sollte - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 568, angeführte Rechtsprechung) ist ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid am Gesetz und nicht an einer nichtbefolgten Weisung zu messen, auf deren Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht.
Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190170.X00Im RIS seit
11.07.2001