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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, Zl. 300.854/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. November 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Zum Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Mazedoniens - sei am 2. September 1993 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Seit diesem Zeitpunkt halte sie sich durchgehend in Österreich auf. Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Einreise sei dieser Aufenthalt illegal geworden und stelle ein Verhalten dar, welches zeige, daß die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht. Unter Berücksichtigung der im speziellen Fall gegebenen Umstände überwöge das öffentliche Interesse an einem Ausschluß der Beschwerdeführerin vom weiteren Aufenthalt im Inland deren privates Interesse auf Familienzusammenführung.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde befaßt sich lediglich mit den Ausführungen der belangten Behörde zum Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 letzter Satzteil AufG. Die Beschwerdeführerin läßt daher die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde, wonach sie am 2. September 1993 sichtvermerksfrei eingereist sei und sich seither ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft.
Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Art. 1 Abs. 1 des im Zeitpunkt ihrer Einreise gegenüber der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, berechtigt, ohne Sichtvermerk nach Österreich einzureisen und sich hier drei Monate aufzuhalten. Damit ist auch die Annahme der belangten Behörde zutreffend, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten ab dem Einreisetag illegal geworden ist.
Ein langdauernder unberechtigter Aufenthalt des Fremden rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, die Fortsetzung desselben gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann, wenn der Fremde es bloß unterläßt, das Bundesgebiet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer seines gewöhnlichen Sichtvermerkes (oder seiner Aufenthaltsbewilligung) zu verlassen, insbesondere, wenn nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine subjektiv auf die Störung der öffentlichen Ordnung gerichtete Verhaltensweise des Fremden erkennbar ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0348, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0263). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, weil sie nicht einmal über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügte und überdies nach der Aktenlage am 28. Februar 1994 auf die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes hingewiesen wurde (vgl. Seite 8 des Verwaltungsaktes). Aus diesen Erwägungen ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ausgegangen.
Der - wenngleich in knapper Form gehaltenen - Interessensabwägung der belangten Behörde tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ist daher jedenfalls aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG berechtigt. Auf die übrigen in der Bescheidbegründung herangezogenen Versagungsgründe brauchte daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen werden.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde für die irrtümlich zur Beschwerdezahl 95/19/0268 erfolgte Vorlage des Verwaltungsaktes betreffend die Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz ansprach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190269.X00Im RIS seit
13.06.2001