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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenenBescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 10. Juli 2006, Z8/06-18, wurde für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Z2006/03/0123-9, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Mit Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 14.559/1996 mwH).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 10.664/1985 und 12.490/1990).
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten,BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1548.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009