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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0364 B 25. September 2018 RS 2Stammrechtssatz
In der Entscheidung vom 10. Juli 2018, Ra 2018/01/0094, hat der VwGH den erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister (nüfus kütügü) für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hervorgehoben. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (Rn. 43 mwN).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010041.L02Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022