RS Vwgh 2022/2/23 Ra 2019/19/0057

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §15 Abs1 Z4

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt - von Ausnahmen abgesehen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019190057.L06

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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