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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048; mwN). Eine solche Beurteilung setzt konkrete Feststellungen über die entscheidungswesentlichen Umstände der bekämpften Handlung oder Unterlassung voraus (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019190057.L04Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022