RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2021/11/0001

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs3 Z1
FSG 1997 §4 Abs8
StVO 1960 §99 Abs1b

Rechtssatz

Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 3 FSG 1997 stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar (zu § 24 Abs. 3 [aF] vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Durch § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet. Dieser nach Ansicht des VwGH nicht als unsachlich zu erachtenden Regelung kommt auch in Fällen, in denen eine Lenkberechtigung für Anfänger wegen der erstmaligen Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO (hier: Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) für einen Monat entzogen wurde und eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 zwingend anzuordnen war, besondere Bedeutung zu. Gegen den Standpunkt, dass die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG 1997 im Revisionsfall anzuwenden seien, weil es sonst zu einem "kalten" Entzug käme, spricht schon der Umstand, dass nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Gesetzgeber gerade Probeführerscheinbesitzer, für die bei Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit zwecks Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung zwingend anzuordnen ist, vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 hätte ausnehmen sollen. Die zuletzt genannte Bestimmung garantiert im Sinne der Verkehrssicherheit (vgl. § 24 Abs. 1 erster Satz FSG 1997) eine lückenlose Verlängerung der Entziehungsdauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110001.L02

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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