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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 3 FSG 1997 stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar (zu § 24 Abs. 3 [aF] vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Durch § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet. Dieser nach Ansicht des VwGH nicht als unsachlich zu erachtenden Regelung kommt auch in Fällen, in denen eine Lenkberechtigung für Anfänger wegen der erstmaligen Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO (hier: Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) für einen Monat entzogen wurde und eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 zwingend anzuordnen war, besondere Bedeutung zu. Gegen den Standpunkt, dass die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG 1997 im Revisionsfall anzuwenden seien, weil es sonst zu einem "kalten" Entzug käme, spricht schon der Umstand, dass nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Gesetzgeber gerade Probeführerscheinbesitzer, für die bei Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit zwecks Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung zwingend anzuordnen ist, vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 hätte ausnehmen sollen. Die zuletzt genannte Bestimmung garantiert im Sinne der Verkehrssicherheit (vgl. § 24 Abs. 1 erster Satz FSG 1997) eine lückenlose Verlängerung der Entziehungsdauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110001.L02Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022