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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
BPGG 1993Rechtssatz
Nach 7 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 errechnet sich, wenn einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt wird und ein Pflegebedarf iSd. BPGG 1993 vorliegt bzw. sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt werden, der Beitrag daraus wie folgt: 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. In § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 werden u.a. "pflegegeldbezogene Geldleistungen" vom Einkommen ausgenommen. Eine Bemessung des Kostenbeitrages aufgrund von Einkommen nach § 1 Abs. 1 bis 3 legcit. ist daher unter Ausklammerung dieser pflegegeldbezogenen Geldleistungen vorzunehmen. Allerdings sieht § 1 Abs. 4 legcit. ausdrücklich vor, dass die Beiträge nach den §§ 3 ff zu leisten sind, wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 legcit. möglich ist. Die genannten §§ 3 ff Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 - wie auch der § 7 legcit. - nehmen nun unmissverständlich auf einen "Pflegebedarf im Sinn des BPGG 1993" bzw. "sonstige pflegebezogenen Geldleistungen" Bezug, wobei § 10 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 eine Deckelung dahin vorsieht, dass die Summe der zu entrichtenden Beiträge "insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds" überschreiten darf. Es unterliegt demnach schon aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmungen keinem Zweifel, dass insoweit Beiträge aus dem gewährten Pflegegeld vorgesehen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100029.L01Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022