TE Vwgh Beschluss 1996/6/20 96/19/0026

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

SVDolmG 1975 §14;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über den Antrag des B in W auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1994, Zl. 94/19/1272, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1994 wurde die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 1993, Zl. Jv 3314-5a/93, betreffend Eintragung in die Dolmetscherliste zurückgewiesen. Der Antragsteller (und Beschwerdeführer des vorgenannten Beschwerdeverfahrens) begehrt nunmehr die Wiederaufnahme dieses abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.

Mit dem am 4. Jänner 1996 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Antragsteller den von ihm selbst abgefaßten Wiederaufnahmeantrag.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 VwGG) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Hinsichtlich des dem gegenständlichen Antrag anhaftenden Formgebrechens der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes erübrigt sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG (im Zusammenhalt mit § 62 Abs. 1 VwGG) jedoch deshalb, weil der vom Antragsteller erhobene Wiederaufnahmeantrag VON VORNHEREIN AUSSICHTSLOS IST (vgl. zB die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1952, Slg. Nr. 2592/A, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/1246, 1247, 1248).

Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend, daß die dem Zurückweisungsbeschluß vom 25. November 1994 zugrundeliegende Beschwerde durch den für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer eingebracht worden sei. Dieser sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Beschwerdeeinbringung bzw. zur Ergänzung der Beschwerde bevollmächtigt gewesen. Dieser nicht legitimierte Vertreter habe den der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Schriftsatz vom 12. Oktober 1994 eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf den nach Weiterleitung des Ergänzungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 1994 durch den Rechtsanwalt an den Antragsteller hierauf vom Antragsteller "auftragsgemäß am 24. Oktober 1994" von ihm "verfaßten ergänzenden Schriftsatz" im Zurückweisungsbeschluß vom 25. November 1994 nicht Bedacht genommen. Dies versucht der Beschwerdeführer in einer Wortinterpretation von Teilen des Zurückweisungsbeschlusses darzulegen. Des weiteren bringt der Antragsteller vor, daß Zustellungen, welche von dem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt an ihn persönlich weitergeleitet worden seien, als nicht zugestellt gelten.

Die vom Antragsteller behauptete Nichtberücksichtigung seines Schriftsatzes vom 21. Oktober 1994, den er AUSDRÜCKLICH als ergänzenden Schriftsatz zu dem von "seinem zum Verfahrenshelfer bestellten Vertreter" bezeichnet hat und welcher am 24. Oktober 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, liegt nicht vor. Denn wird eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht, so ist auf ergänzende Schriftsätze bis zum Datum der Beschlußfassung Bedacht zu nehmen, was der Verwaltungsgerichtshof auch im gegenständlichen Fall getan hat und woran auch die gekünstelte Wortinterpretation durch den Antragsteller nichts zu ändern vermag.

Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer aber, daß selbst im Verfahren aufgetretene Mängel hier keinen Wiederaufnahmsgrund bilden könnten. Denn aus dem klaren und unmißverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 45 Abs. 1 VwGG näher ausgeführten Gründen unrichtige Erkenntnisse oder Beschlüsse einzurichten, ergibt sich, daß die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes IMMER an der zugrundeliegenden Sache zu messen ist. Besteht von vornherein keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde, kann daran auch § 45 VwGG nichts ändern. Der Bewerber um Eintragung in die Dolmetscherliste besitzt gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 14 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) keinen Anspruch auf Eintragung (vgl. zB die hg. Beschlüsse vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/1001, 1002, 1003, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/1246, 1247, 1248). Durch die Abweisung seines auf Eintragung gerichteten Ansuchens konnte daher die Rechtsstellung des Antragstellers nicht berührt werden. Daraus folgt, daß der Antrag des Beschwerdeführers, welcher erkennbar auf den Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützt ist, ins Leere geht, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes mangels fehlender Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht hätte anders lauten können.

Der sich als unbegründet erweisende Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190026.X00

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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