RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2020/14/0469

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
MRK Art3

Rechtssatz

Dass der Umstand, dass die zu erwartende Verletzung der von Art. 3 MRK geschützten Rechte des Asylwerbers (auch) von staatlichen Organen des Herkunftsstaates ausgeht, schon grundsätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließen würde, ist weder der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Vielmehr kann aus der bisherigen Judikatur abgeleitet werden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auch in solchen Konstellationen nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, sondern von den konkreten Umständen abhängt (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2014/20/0077: Feststellung erforderlich, ob der Revisionswerber von der Polizei in Mazar-e-Sharif nicht mehr verfolgt werde; VwGH 18.12.1996, 95/20/0611: Ausschluss der innerstaatlichen Fluchtalternative, wenn auf Grund eines aufrechten Haftbefehles territorial uneingeschränkter Zugriff der staatlichen Behörden auf den Beschwerdeführer zu befürchten wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140469.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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