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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Dass der Umstand, dass die zu erwartende Verletzung der von Art. 3 MRK geschützten Rechte des Asylwerbers (auch) von staatlichen Organen des Herkunftsstaates ausgeht, schon grundsätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließen würde, ist weder der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Vielmehr kann aus der bisherigen Judikatur abgeleitet werden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auch in solchen Konstellationen nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, sondern von den konkreten Umständen abhängt (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2014/20/0077: Feststellung erforderlich, ob der Revisionswerber von der Polizei in Mazar-e-Sharif nicht mehr verfolgt werde; VwGH 18.12.1996, 95/20/0611: Ausschluss der innerstaatlichen Fluchtalternative, wenn auf Grund eines aufrechten Haftbefehles territorial uneingeschränkter Zugriff der staatlichen Behörden auf den Beschwerdeführer zu befürchten wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140469.L01Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022