RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2021/14/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/14/0296 B 10. Dezember 2021 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch zitierte Berichte zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarerer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können. Mit dem pauschalen Hinweis auf einen "Wikipediaeintrag" und einen Eintrag auf "orf.at" insbesondere mit dem Inhalt, dass angesichts der wachsenden Gebietsgewinne der radikalislamischen Taliban in Afghanistan die Menschenrechtsorganisation Amnesty International von Europa ein Ende der Abschiebungen gefordert habe, wird diesen Erfordernissen nicht Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140201.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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