RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2021/11/0023

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0126 B 22. Oktober 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110023.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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