RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2019/04/0139

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §20
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §24
BVergG 2018 §91

Rechtssatz

Die Ausschreibung selbst ist zwar an den Grundsätzen des Vergabeverfahrens zu messen. Das Erfordernis der Transparenz der Markterkundung und der Gleichbehandlung der Bieter durch den Auftraggeber verlangt jedoch nicht nur die Offenlegung der - aus der Sicht des Auftraggebers - relevanten Ergebnisse der Markterkundung in Form einer Verwertung derselben in der Ausschreibung, sondern auch die Offenlegung der die Durchführung des Vergabeverfahrens beeinflussenden Informationsflüsse im Zuge der erlaubten Markterkundung vom Auftraggeber an die in die Marktsondierung involvierten Unternehmen und umgekehrt. Es läuft dem Transparenzgebot zuwider, dass sich der Auftraggeber die Selektion der von der Verpflichtung zur Offenlegung umfassten Informationen vorbehält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040139.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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