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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20Rechtssatz
Der Auftraggeber darf gemäß § 24 dritter Satz BVergG 2018 die eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird. Zu den im Vergabeverfahren einzuhaltenden Grundsätzen zählt gemäß § 20 BVergG 2018 - neben anderen - die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz. Den Grundsatz der Transparenz im Zusammenhang mit der Markterkundung zu wahren, stellt an den Auftraggeber jedenfalls die Anforderung, offenzulegen, welche im Zuge der Markterkundung erlangten Informationen in die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens eingeflossen sind und woher diese Informationen stammten, damit teilnehmende Unternehmen in der Lage sind, zu beurteilen, ob durch die Markterkundung die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt wurde, und gegebenenfalls begründete Rechtsschutzanträge zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040139.L04Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022