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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §24Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 24 BVergG 2018 handelte es sich bei der Markterkundung, an der mehrere interessierte Marktteilnehmer teilgenommen haben, wobei den betreffenden Unternehmen eine umfassende Information betreffend die in Vorbereitung befindliche Ausschreibung überlassen wurde und mit einigen dieser Unternehmen auch Sondierungsgespräche geführt wurden, um eine grundsätzlich erlaubte Vorgehensweise der öffentlichen Auftraggeberin, wobei auch die Involvierung der marktteilnehmenden Unternehmen, die im Vorfeld der Ausschreibung auf Basis der bekannt gemachten Vorinformation ihr Interesse an der Teilnahme als Bieter an dem durch die geplante Ausschreibung einzuleitenden Vergabeverfahren bekundeten, per se keine Rechtswidrigkeit begründete (§ 24 erster Satz BVergG 2018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040139.L01Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022