RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2020/02/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

DSG
DSG §4 Abs3
EURallg
StGB §32
StGB §33
StGB §33 Abs1 Z2
StGB §34
StGB §35
StVO 1960 §96 Abs7
VStG §19
VStG §26 Abs1
VStG §55
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6 Abs1 lite
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6 Abs3
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Rechtssatz

Für Bezirksverwaltungsbehörden gibt es aufgrund einer Reihe von einfachgesetzlichen Bestimmungen (§ 26 Abs. 1 VStG, § 19 VStG, § 55 VStG) eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zuge der Führung der Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich. § 26 VStG sieht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren vor. Dabei haben diese gemäß § 19 VStG die Strafbemessung unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB vorzunehmen; demnach sind sie gesetzlich verpflichtet, Daten zu einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Aus § 55 VStG ergibt sich zur Wahrnehmung der darin determinierten Aufgabe (Tilgung und ihrer Rechtsfolgen, insbesondere Nichtberücksichtigung einer getilgten Verwaltungsstrafe bei der Strafbemessung) die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Daten der Verwaltungsstrafverfahren. Die Verarbeitung der Daten ist demnach für die Wahrnehmung der sich aus den Erfordernissen des Verwaltungsstrafverfahrens ergebenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO). Dass die Strassenverkehrssicherheit eine iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe ist, hat auch der EuGH in einem Urteil vom 22. Juni 2021 bestätigt (vgl. EuGH 22.6.2021, Latvijas Republikas Saeima, C-439/19; VwGH 7.9.2021, Ra 2020/11/0213). Von einem unrechtmäßigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch die im Wege der Aktenführung erfolgte Datenverarbeitung im Zuge der Führung der Verwaltungsstrafverfahren im eigenen Zuständigkeitsbereich kann somit nicht die Rede sein. Das VwG verstößt durch die Verwertung der von einer BH übermittelten Daten zu einer einschlägigen Übertretung bei der Vornahme der Strafbemessung nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach dem DSG, weil das VwG zur Berücksichtigung einschlägiger Verwaltungsvorstrafen zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe im Rahmen des von ihm zu führenden Beschwerdeverfahrens gehalten ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020241.L04

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten