RS Vwgh 2022/3/4 Ra 2022/02/0028

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Veröffentlicht am 04.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §5 Abs1
VStG §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung ist Vorsatz erforderlich, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es ist daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Personenkraftwagens überlassen wurde. Bei einem länger dauernden gemeinsamen Genuss erheblicher Alkoholmengen muss jeder "Mitzecher" Zweifel an der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung der Mittrinker haben, wobei es auf die Kenntnis der genauen Mengen des genossenen Alkohols nicht ankommt (vgl. VwGH 23.10.1974, 0753/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020028.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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