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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Rechtssatz
Erklärte der Asylwerber, der behauptet aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach entsprechender Belehrung durch die Verhandlungsrichterin im Hinblick auf § 20 AsylG 2005, dass er die Durchführung der Verhandlung durch die anwesende Richterin beantrage und mit der Beiziehung der ebenfalls anwesenden Dolmetscherin einverstanden sei, entspricht eine derartige Erklärung nicht dem in § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Verlangen, das - entgegen dem sonst geltenden Grundsatz - eine Einvernahme durch eine (weibliche) Richterin erlaubt und spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen gewesen wäre (vgl. auch jüngst VfGH 15.12.2021, E 3248/2020, sowie bereits VfSlg. 20.260/2018). Da das BVwG somit nicht in der gesetzmäßigen, nach § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190132.L04Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022