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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0441 E 14. März 2019 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Von einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden, wenn das VwG seine Entscheidung - nicht bloß untergeordnet - mit (unsachlichen) Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130110.L03Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022