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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
ABGB §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/16/0002 E 28. Februar 2017 RS 1Stammrechtssatz
Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe, diese in der Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Es besteht in einem solchen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0093 = VwSlg 8396 F/2008).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130109.L01Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022