RS Vwgh 2022/3/7 Ra 2021/13/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2022
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
BauO Tir 2018 §2 Abs7
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §7 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/16/0002 E 28. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe, diese in der Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Es besteht in einem solchen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0093 = VwSlg 8396 F/2008).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130109.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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