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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0135 E 19. Oktober 2021 RS 6 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Veranlassung der Übersetzung vorgelegter fremdsprachiger Urkunden durch das VwG stellt eine (gegebenenfalls amtswegige) Ermittlungsmaßnahme dar, weil sie im Einzelfall der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen kann. Die Frage, ob das VwG im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0044, mwN). Von einer solchen grob fehlerhaften Beurteilung ist aber auszugehen, wenn das VwG - wie hier - schon aus prinzipiellen Überlegungen davon ausgeht, zu einer Übersetzung nie verpflichtet zu sein. So hat der VwGH bereits mehrfach erkannt, dass die unterbliebene Übersetzung von vorgelegten fremdsprachigen Urkunden einen Verfahrensmangel darstellen kann, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2021/18/0087; VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn 24, mwN; VwGH 5.5.2020, Ra 2019/19/0460; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702; und VwGH 24.4.2003, 2001/20/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190074.L02Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022