RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2021/19/0074

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0356 E 18. Oktober 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 25.4.2014, 2013/21/0236 bis 0239, mwN). Diese Vorgabe wurde im angefochtenen Erkenntnis missachtet: Das BVwG geht aufgrund der "Beschaffungspraxis afghanischer Dokumente" pauschal davon aus, dass den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190074.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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