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L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll SteiermarkNorm
AWG Stmk 2004 §13 Abs2Rechtssatz
Eine Entscheidung mit Bescheid über die Anschlusspflicht (samt Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle; iSd § 8 Abs. 3 oder des § 9 Abs. 3 Stmk AWG 2004) wäre als Entscheidung einer Vorfrage für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr bindend (eine Bindung besteht auch dann, wenn über die Vorfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren entschieden wurde; vgl. z.B. VwGH 26.3.1971, 1607/70). Wenn eine derartige Entscheidung aber nicht vorliegt, ist über diese Vorfragen (Anschlusspflicht; gegebenenfalls auch über Art, Größe und Anzahl der Sammelbehälter sowie Abfuhrintervalle) im Rahmen des Verfahrens über die Gebührenpflicht zu entscheiden (vgl. VwGH 28.2.2011, 2007/17/0104).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130116.L03Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022