RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2021/13/0116

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AWG Stmk 2004 §13 Abs2
AWG Stmk 2004 §8 Abs3
AWG Stmk 2004 §9 Abs3
BAO §116
VwRallg

Rechtssatz

Eine Entscheidung mit Bescheid über die Anschlusspflicht (samt Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle; iSd § 8 Abs. 3 oder des § 9 Abs. 3 Stmk AWG 2004) wäre als Entscheidung einer Vorfrage für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr bindend (eine Bindung besteht auch dann, wenn über die Vorfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren entschieden wurde; vgl. z.B. VwGH 26.3.1971, 1607/70). Wenn eine derartige Entscheidung aber nicht vorliegt, ist über diese Vorfragen (Anschlusspflicht; gegebenenfalls auch über Art, Größe und Anzahl der Sammelbehälter sowie Abfuhrintervalle) im Rahmen des Verfahrens über die Gebührenpflicht zu entscheiden (vgl. VwGH 28.2.2011, 2007/17/0104).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130116.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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