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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Antragslegitimation einer Jagdgesellschaft zur Anfechtung einer WildfütterungsV; Teilrechtsfähigkeit der Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Gesetzwidrigkeit der WildfütterungsV aufgrund der Begründung eines Konzessionsprinzips für bestimmte Futterarten; Erforderlichkeit der ausdrücklichen Benennung mit einem Verbot belegter Futterarten aufgrund des GesetzesSpruch
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. September 1992, Zl. 9-J/92, mit welcher die Rotwildfütterung während bestimmter Zeiten und die Vorlage bestimmter Futterarten im Gebiet des Rax-Schneeberggebietes in den Rotwildrevieren geregelt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, diese Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Antragstellerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. §87 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-9, hat folgenden (auf der Novelle LGBl. 6500-8 beruhenden) Wortlaut:
"§87
Wildfütterung
(1) Das Schalenwild ist, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden oder zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich erscheint, während einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern. In den übrigen Jahreszeiten darf es nur in Wildgehegen gefüttert werden. Die Kirrfütterung des Schalenwildes, ausgenommen das Schwarzwild, ist verboten. Andere Wildarten dürfen während einer Notzeit oder zur Vermeidung von Wildschäden (Ablenkungsfütterung) gefüttert werden. Innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze des Jagdgebietes darf Rotwild ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht gefüttert werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zeitlich befristete Ausnahmen vom Verbot des vorstehenden Satzes erteilen, wenn sonst die Fütterung nicht durchgeführt werden kann und für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder aus wildbiologischen Gründen notwendig ist, für alle oder bestimmte Jagdgebiete
1. bestimmte Futterarten zu verbieten,
2. die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten,
3. die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten,
4. eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben.
(3) Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild muß acht Wochen vor Baubeginn der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Die Bezirskverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu befürchten sind."
Mit Bezugnahme auf §87 Abs2 NÖ JagdG erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (unter der Zahl 9-J/92 und dem Datum 30. September 1992) folgende Verordnung:
"Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit welcher die Rotwildfütterung während bestimmter Zeiten und die Vorlage bestimmter Futterarten im Gebiet des Rax-Schneeberggebietes in den Rotwildrevieren geregelt wird.
Dieses Gebiet wird im Norden und Westen durch die Bezirke Wiener Neustadt und Lilienfeld, im Süden durch die Landesgrenze bzw. durch die ehemalige Bundesstraße 17 und im Osten durch die östlichen Grenzen der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand, Willendorf, Würflach und Ternitz begrenzt.
§1
In den oben angeführten Rotwildrevieren (Rotwildgebiet) ist die Vorlage von Futter jeder Art vor oder während der Brunft des Rotwildes, ausgenommen bei Auftreten von Witterungsanomalien wie lang anhaltende Trockenperioden oder früher Wintereinbruch, verboten.
§2
An den Rotwildfütterungen ist Futter, wie im §3 der Verordnung zugelassen, ab Beginn der Notzeit ausreichend und durchgehend bis zum Vegetationsbeginn vorzulegen.
§3
Als Futtermittel sind zugelassen:
Heu als Hauptfutter, Saftfutter (Grünmais-, Gras- und Apfeltrestersilagen und alle Arten von Rüben), Trockenschnitte (z.B. Rübenschnitte und Obsttrester).
Saftfutter darf nur dann vorgelegt werden, wenn an den Fütterungen ausreichende Mengen von Rauhfutter (frisches Heu) vorhanden sind.
Obst, Kastanien und Mineralstoffe dürfen als Beimengung erst ab Beginn der bewilligten Fütterungszeiträume vorgelegt werden.
Alle nicht genannten Futtermittel und Futterarten sind für das Rotwild ausnahmslos verboten.
§4
Rehwildfütterungen sind in sämtlichen Rotwildrevieren des Geltungsbereiches der Verordnung mit einer rotwildsicheren Umfriedung zu umgeben (Lattenabstand 19 - 22 cm).
Außerhalb dieser Umfriedung darf im Fütterungsbereich nur Heu vorgelegt werden.
§5
Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden gemäß §135 Abs1 Ziffer 18 und 18a des Nö Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8, mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, bestraft.
§6
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.
Rechtsgrundlagen
§87 Abs2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8."
II. Die Einschreiterin, eine Jagdgesellschaft nach §27 NÖ JagdG, stellt unter Berufung auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG mit näherer Begründung den Antrag, die wiedergegebene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen sowie die NÖ Landesregierung erstatteten hiezu Äußerungen; während die Bezirkshauptmannschaft die Abweisung des Individualantrags begehrt, tritt die Landesregierung primär für dessen Zurückweisung und hilfsweise für die Antragsabweisung ein.
III. Der Antrag ist zulässig.
1. Zu Individualanträgen auf Verordnungsprüfung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger, auch hier beizubehaltender Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, es sei Voraussetzung der Antragslegitimation, daß die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist; zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (zB VfSlg. 11453/1987 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Daß die Antragslegitimation der im vorliegenden Fall einschreitenden Jagdgesellschaft in diesem Sinn gegeben ist, ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht zu bezweifeln. Die Antragstellerin hat nämlich überzeugend dargetan, daß sie als Pächterin jenes Genossenschaftsjagdgebietes, von dem sich ihr Name herleitet, durch die - unmittelbar wirksamen - Anordnungen über die Wildfütterung in ihrem "Freiraum bei der Wildbewirtschaftung" eingeschränkt werde. Dies bestreiten auch die beiden Antragsgegnerinnen im grundsätzlichen nicht, von denen die NÖ Landesregierung allerdings einwendet, daß unter anderen Aspekten Prozeßhindernisse bestünden.
2.a) Die Landesregierung wendet zunächst ein, daß die einschreitende Jagdgesellschaft überhaupt nicht in subjektiven Rechten verletzt sein könne, weil einer Jagdgesellschaft im Sinne des §27 NÖ JagdG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zukomme und das NÖ JagdG keine entsprechende Rechtspositionen einräumende Sonderregelung enthalte.
Dieser - vom Ansatz her zwar richtige - Einwand verkennt aber die Gesetzeslage.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG nicht legitimiert, es sei denn, daß die Gesellschaft durch gesetzliche Sonderregelung Trägerin von Rechten und Pflichten ist (VfSlg. 4099/1961). In diesem Sinn hat der Gerichtshof im Hinblick auf die in den Jagdgesetzen bestehenden Sonderregelungen über Jagdgesellschaften diese stets als beschwerdeberechtigt angesehen, so etwa für den Bereich des NÖ JagdG in den Erk. VfSlg. 12924/1991 und B845/92 ua. vom 15.6.1993. Zur angenommenen Teilrechtsfähigkeit der Jagdgesellschaft nach dem NÖ JagdG, die in mehreren Vorschriften dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, genügt der beispielhafte Hinweis auf §32 Abs3 und 4 (aus denen die Fähigkeit der Jagdgesellschaft folgt, Ersteher und - in weiterer Folge - Pächter einer im Weg der öffentlichen Versteigerung verpachteten Genossenschaftsjagd zu sein). Daß aber diese Auffassung über die Beschwerdeberechtigung von Jagdgesellschaften nach Art144 B-VG auch für ihre Antragsberechtigung im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG zutrifft, bedarf in Ansehung der Rechtsverletzungsmöglichkeit als Ausgangspunkt der angestellten Überlegungen keines weiteren Nachweises.
b) Der weitere (ebenfalls gerafft wiedergegebene) Einwand der Landesregierung hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen geht dahin, daß die Antragstellerin, obgleich sie die gesamte Verordnung anfechte, Bedenken nur gegen die Gesetzmäßigkeit eines Teils der Rechtsvorschrift vorbringe. Da Bedenken bloß hinsichtlich der Regelungen über die Fütterungszeiten und die Futterarten geltend gemacht würden, sei der rotwildsichere Umfriedungen betreffende §4 nicht erfaßt.
Der erhobene Einwand erweist sich jedoch deshalb als nicht stichhältig, weil er den Umstand außer Betracht läßt, daß die Verordnungsbestimmungen eine nicht trennbare Einheit bilden. Sie enthalten nämlich aufeinander abgestellte, gleichsam ineinandergreifende Gebote und Verbote bezüglich der Wildfütterung und binden auch §4 in dieses System ein, der - im Zusammenhang mit den darin geregelten rotwildsicheren Umfriedungen - ebenfalls eine bestimmte Beschränkung der Wildfütterung (und zwar außerhalb der Umfriedungen) anordnet. Grundsätzlich das gleiche gilt für §5 der Verordnung, welcher Zuwiderhandlungen als Verwaltungsübertretungen mit Strafe bedroht, weil er überhaupt nur im Zusammenhalt mit einer der anderen Verordnungsbestimmungen gehandhabt werden kann.
IV. Der Antrag ist auch im Ergebnis gerechtfertigt.
1. Der Verfassungsgerichtshof vermag zwar dem allgemeinen Vorwurf der Antragstellerin nicht beizupflichten, daß §87 NÖ JagdG nicht zur Regelung des Gegenstandes durch Verordnung ermächtige, sondern bloß durch die Erlassung von Bescheiden vollzogen werden dürfe. Dem Antragsvorbringen zuwider bedarf es im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG keiner ausdrücklichen Verordnungsermächtigung (s. zB VfSlg. 11653/1988 S. 296), sondern es reicht die materielle Umschreibung der Vollzugstätigkeit aus, wenn sich aus ihr mit zureichender Deutlichkeit ergibt, daß als Adressat der verwaltungsbehördlichen Anordnung eine nach sogenannten Gattungsmerkmalen bestimmte Personengruppe in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil §87 Abs2 die Bezirksverwaltungsbehörde zu Anordnungen "für alle oder bestimmte Jagdgebiete", also auch für eine Vielzahl bestimmter Jagdgebiete, ermächtigt, woraus sich zwanglos ein Adressatenkreis der eben erwähnten Art ableitet. Daß derselbe Paragraph in Ansehung eines einzelnen, bestimmten Jagdgebietes auch als Rechtsgrundlage eines an den Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes zu richtenden Bescheides herangezogen werden kann, steht dem nicht entgegen, weil es sich hier von vornherein um einen individuell bestimmten Adressaten der behördlichen Verfügung handelt.
2.a) Die Antragstellerin erblickt eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung (sinngemäß zusammengefaßt) auch darin, daß sie bloß bestimmte Futtermittel zulasse; das Gesetz enthalte keine Ermächtigung zur Zulassung von Futtermitteln, sondern ermächtige diesbezüglich nur zu Verboten.
Die NÖ Landesregierung begegnet diesem Antragsvorbringen, auf das die BH Neunkirchen in ihrer Äußerung nicht näher eingeht, mit folgender Argumentation:
"Soferne die Antragstellerin ins Treffen führt, §87 Abs2 NÖ JG erlaube nur die Vorschreibung von Verboten, nicht aber über die Z4 hinausgehende Anordnungen im Zusammenhang mit der Wildfütterung, so wird entgegengehalten, daß sich die Verpflichtung zu einer artgerechten Fütterung aus §87 Abs1 NÖ JG ergibt. §87 Abs2 darf nicht isoliert herangezogen werden, vielmehr muß auf den Zusammenhang mit Abs1 Bedacht genommen werden, da sich ja nur aus Abs1 die Verpflichtung zur Fütterung (bzw. das Verbot) ergibt.
Soferne im §2 der bekämpften Verordnung die ausreichende und durchgehende Vorlage von Futter und im §3 die Vorlage nur in bestimmten Kombinationen (Saftfutter nur mit Rauhfutter) angeordnet wird, stellen diese Vorschriften zunächst ein Verbot der Futtervorlage in anderer Form dar. Darüberhinaus präzisieren sie die Fütterungsverpflichtung nach §87 Abs1 NÖ JG und haben sowohl in dieser Bestimmung als auch in der allgemeinen Hegeverpflichtung nach §2 NÖ JG ihre gesetzliche Deckung."
b) Der Verfassungsgerichtshof hält den Antragsvorwurf im Ergebnis für zutreffend.
Wenn §87 in seinem Abs1 den Jagdausübungsberechtigten unter näher umschriebenen Voraussetzungen verpflichtet, das Schalenwild (während einer Notzeit und des Vegetationsbeginns) "in artgerechter Weise zu füttern", so berechtigt es damit den zur Wildhege Verpflichteten zugleich, sich dabei jeglichen Futtermittels zu bedienen, welches dem eben zitierten Kriterium entspricht. Betrachtet man diese Berechtigung zusammenschauend mit der der Bezirksverwaltungsbehörde im Abs2 dieses Paragraphen erteilten Ermächtigung, bestimmte Futterarten zu verbieten, so folgt daraus für den Jagdausübungsberechtigten der Grundsatz, daß er in der Wahl der einzusetzenden, für eine Fütterung in artgerechter Weise in Betracht kommenden Futtermittel insoweit frei ist, als ihr nicht ein behördliches Verbot entgegensteht. Wird nun §3 der angefochtenen Verordnung mit diesem Prinzip konfrontiert, so zeigt sich, daß die Verordnung den beschriebenen Grundsatz geradezu in sein Gegenteil verkehrt und ein dem Gesetz fremdes Konzessionsprinzip begründet, demzufolge nur einzelne Futterarten zugelassen sind. Zum Einwand der Landesregierung, die Verordnung präzisiere die Fütterungsverpflichtung nach §87 Abs1, genügt der Hinweis, daß die erteilte Verordnungsermächtigung eine Benennung der mit einem Verbot belegten (an sich zu einer Fütterung in artgerechter Weise in Betracht kommenden) Futterarten erfordert (arg. "bestimmte Futterarten" in Abs2 Z1).
3. Da sich die in Prüfung stehende Verordnung aus dem dargelegten Grund als gesetzwidrig erweist, ist es entbehrlich, auf das weitere Parteienvorbringen einzugehen.
Es ist sohin auszusprechen, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Die Verpflichtung der NÖ Landesregierung zur Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 B-VG.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §61a VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.
VI. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Jagdgenossenschaft, Gesellschaftsrecht, Wildfütterung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V107.1992Dokumentnummer
JFT_10059376_92V00107_00