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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Rechtssatz
Bilden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unstrittig einen gemeinsamen Bauplatz, legte das LVwG seiner Entscheidung zutreffend § 25 Abs. 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zugrunde. Dafür, dass ein anderer als in Abs. 4 normierter Abstand einzuhalten wäre, wenn einem Nachbarn zuvor eine Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 erteilte wurde, enthält das BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 ebenso wenig eine Rechtsgrundlage wie für eine Auslegung, wonach der Nachbar sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der in Abs. 4 normierten Abstände nicht geltend machen könnte, wenn ihm zuvor eine Abstandsnachsicht erteilt wurde. Diesbezüglich ist die Rechtslage klar (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060014.J01Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022