RS Vwgh 2022/3/10 Ro 2021/06/0014

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs4
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bilden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unstrittig einen gemeinsamen Bauplatz, legte das LVwG seiner Entscheidung zutreffend § 25 Abs. 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zugrunde. Dafür, dass ein anderer als in Abs. 4 normierter Abstand einzuhalten wäre, wenn einem Nachbarn zuvor eine Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 erteilte wurde, enthält das BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 ebenso wenig eine Rechtsgrundlage wie für eine Auslegung, wonach der Nachbar sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der in Abs. 4 normierten Abstände nicht geltend machen könnte, wenn ihm zuvor eine Abstandsnachsicht erteilt wurde. Diesbezüglich ist die Rechtslage klar (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060014.J01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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