RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2022/06/0020

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ROG Slbg 2009 §59 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 59 Abs. 2 Slbg ROG 2009 darf für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gilt, der Abbruch nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint. Diese Bestimmung enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandhaltung eines Bestandsgebäudes ein Vergleich mit einer fiktiven Situation unter Berücksichtigung der maximalen Nutzbarkeit des Grundstückes nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben anzustellen wäre. Vielmehr ist die Rechtslage insofern klar, als sich die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandsetzung ausschließlich auf das Bestandsgebäude selbst bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060020.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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