RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2021/06/0234

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §34 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0235
Ra 2021/06/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0187 B 17. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055). Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060234.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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