Index
L55057 Nationalpark Biosphärenpark TirolNorm
AlmschutzG Tir 1987 §2 Abs2 litbBeachte
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes der "Almgebäude" iSd § 7 Abs. 1 lit. a Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern hat das VwG in nicht zu beanstandender Weise auf das Begriffsverständnis eines anderen Tiroler Landesgesetzes, nämlich des Tiroler Almschutzgesetzes, zurückgegriffen, ist doch gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe jeweils die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012). Damit ergibt sich schon aufgrund des Gesetzes klar und eindeutig, dass Almgebäude "für den Almbetrieb erforderliche Anlagen" darstellen (vgl. insbesondere § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Almschutzgesetz).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100001.J01Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022