TE Vwgh Beschluss 2022/3/15 Ra 2022/05/0050

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0051
Ra 2022/05/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. DI P B, 2. DI A P und 3. Mag. C P, alle in W, alle vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. November 2021, VGW-111/055/14257/2020-86, VGW-111/V/055/14259/2020 und VGW-111/V/055/14270/2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. November 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. September 2020, mit dem bestimmte bauliche Herstellungen und Änderungen sowie die Errichtungen eines Dachgeschosszubaus und eines mehrgeschossigen Zubaus bewilligt worden waren (mit einer Maßgabe zu modifizierten Einreichplänen). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision „wegen Rechtswidrigkeit“.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ausgeführt, dass eine wesentliche Rechtsfrage in der Auslegung des durch Verordnung kundgemachten Plandokuments zur Bekanntgabe von Bebauungsbestimmungen liege. Durch die Festlegung der Baufluchtlinie nicht an der Außenkante des WC-Trakts, sondern 30 cm davon abgerückt, hätten die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht ihr freies Ermessen rechtswidrig ausgeübt.

7        Die Überprüfung einer Ermessensübung betrifft jedoch den Einzelfall. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. VwGH 23.7.2021, Ra 2020/06/0047). Eine solche die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgehensweise wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht dargelegt.

8        Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen zur Auslegung der Gebäudehöhe werden nur Feststellungen des Einzelfalls bemängelt; damit fehlt es an jeglicher Verknüpfung zwischen einer individualisierten Rechtsfrage, dem von den Revisionswerbern dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, mwN).

9        Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (s. wiederum VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, mwN).

10       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2022

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050050.L00

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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