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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. F H in L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Dezember 2021, LVwG-152939/28/Kü/GSc, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt A.) des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. November 2020, mit welchem die straßenrechtliche Bewilligung für die Umlegung einer Landesstraße erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Der Revisionswerber bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, entgegen der klaren Rechtslage und der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur sei die Anwendung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) verneint und eine Einzelfallprüfung nicht durchgeführt worden. Entgegen der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes seien Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Projekten und deren kumulative Auswirkungen nicht geprüft worden. Zudem seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt worden, wie die Nichteinholung der beantragen Sachverständigengutachten. Wären die beantragten Gutachten eingeholt worden, hätte sich herausgestellt, dass den vorliegenden Gutachten falsche Berechnungsgrundlagen zugrunde lägen und die mit dem gegenständlichen Projekt verbundene Gesamtbelastung an Immissionen zu Überschreitungen der Grenzwerte führe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN).
8 Mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen bloßen Behauptung, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspräche der - nicht näher bezeichneten - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellung, wonach die gegenständliche Landesstraße weder einzeln betrachtet noch gemeinsam mit der näher genannten Halbanschlussstelle einen Schwellenwert der Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreiche, nicht entgegen.
9 Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Verfahrensmangel im Hinblick auf die Nichteinholung weiterer Sachverständigengutachten ist auszuführen, dass der Revisionswerber weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten behauptet noch darlegt, dass bzw. inwiefern er diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Auf die in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (s. S 31 oben) enthaltene Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit dem bereits im Verfahren erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die seiner Ansicht nach weit überhöhte Prognose der Verkehrszahlen geht die Zulässigkeitsbegründung überdies nicht ein. Ein relevanter Verfahrensmangel ist insoweit nicht dargelegt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060028.L00Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022