Norm
KFG 1967 §106 Abs2Rechtssatz
Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG 1967 normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133911Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022