TE OGH 2022/2/2 6Ob210/21g

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Mag. H* 1957, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters Dr. M*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Oberndorfer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Juni 2021, GZ 21 R 121/21z-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 7. April 2021, GZ 1 P 132/07h-40 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss vom 7. 4. 2021 bestellte das Erstgericht den Revisionsrekurswerber zum Erwachsenenvertreter für den Betroffenen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Erwachsenenvertreters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[2]            Mit Beschluss vom 22. 12. 2021 stellte der Oberste Gerichtshof dem Betroffenen gemäß § 71 Abs 2 AußStrG die Beantwortung des vom Erwachsenenvertreter erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses frei.

[3]            Mit Beschluss vom 10. 1. 2022 erklärte das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet, weil der Betroffene am 17. 12. 2021 verstorben ist.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

[5]            1. Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz beendet der Tod der vertretenen Person nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das Rechtsinstitut selbst (3 Ob 212/20b; 8 Ob 4/19z). Der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RS0048925 [T4]; vgl RS0049121).

[6]            2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; 6 Ob 145/16s); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770; 3 Ob 212/20b).

[7]       3. Nach dem Tod des Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Textnummer

E134369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00210.21G.0202.000

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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