RS OGH 2022/3/2 12Os22/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2022
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Norm

StPO §174 Abs4
StPO §175 Abs2
JGG §35 Abs3a

Rechtssatz

Das Oberlandesgericht hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden. Da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gemäß § 35 Abs 3a erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus, bei einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft also jene der Z 2 leg cit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133908

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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