Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2018Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
Stmk. L-DBR §269 Abs2Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 DBR Stmk 2003 (Stmk. L-DBR) vorliegen, auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (gleiche Verwendungsgruppe) abzustellen. Nach umfassender Darstellung der Aufgaben am Arbeitsplatz sind die Belastungsverhältnisse des Antragstellers mit den Belastungsverhältnissen aller Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu vergleichen. Alternativ ist die Bemessung dahingehend zulässig, dass die Orientierung anhand der VerwendungszulagenVO 2016 erfolgt. Die in dieser Verordnung für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessenen Zulagen haben für andere Beamte den Charakter einer Richtschnur. Ist keine der in der VerwendungszulagenVO 2016 erfassten Tätigkeiten mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers vergleichbar, kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, dass eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR nicht zusteht. In einem solchen Fall scheidet nur der zweite Weg für die Beurteilung, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR zusteht, aus.
Schlagworte
Landesbedienstete, Verwendungszulage, Vergleich dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, VerwendungszulagenVO, RichtschnurEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.493.33.562.2018Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022