RS Lvwg 2018/12/6 LVwG 493.33-562/2018

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

Stmk. L-DBR §269 Abs2
VerwendungszulagenVO 2016

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 DBR Stmk 2003 (Stmk. L-DBR) vorliegen, auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (gleiche Verwendungsgruppe) abzustellen. Nach umfassender Darstellung der Aufgaben am Arbeitsplatz sind die Belastungsverhältnisse des Antragstellers mit den Belastungsverhältnissen aller Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu vergleichen. Alternativ ist die Bemessung dahingehend zulässig, dass die Orientierung anhand der VerwendungszulagenVO 2016 erfolgt. Die in dieser Verordnung für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessenen Zulagen haben für andere Beamte den Charakter einer Richtschnur. Ist keine der in der VerwendungszulagenVO 2016 erfassten Tätigkeiten mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers vergleichbar, kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, dass eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR nicht zusteht. In einem solchen Fall scheidet nur der zweite Weg für die Beurteilung, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR zusteht, aus.

Schlagworte

Landesbedienstete, Verwendungszulage, Vergleich dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, VerwendungszulagenVO, Richtschnur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.493.33.562.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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