RS Lvwg 2020/3/9 LVwG 40.3-2393/2020

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG 1991 §49
AVG 1991 §71 Abs1 Z1
ZustG §26 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 26 Abs 2 ZustG, wonach die Zustellung als „am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt“ gilt, stellt eine Fiktion dar und tritt diese nicht ein, wenn die Wirksamkeit der Zustellung vom Empfänger bestritten wird. In diesem Fall hat die Behörde die Tatsache der Zustellung und den Zustellzeitpunkt nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Angaben des Empfängers als richtig anzunehmen. Nachdem im konkreten Fall ein derartiger Nachweis von der Behörde nicht erbracht werden konnte, war der Einspruch gegen die Strafverfügung als rechtzeitig anzusehen. Dementsprechend bleibt für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Platz, sodass der dementsprechende Bescheid zu beheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen war.

Schlagworte

Zustellfiktion, Zustellung durch Empfänger bestritten, Nachweis durch Behörde, Einspruch gegen Strafverfügung rechtzeitig, Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.3.2393.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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