Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 Abs 2 ZustG, wonach die Zustellung als „am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt“ gilt, stellt eine Fiktion dar und tritt diese nicht ein, wenn die Wirksamkeit der Zustellung vom Empfänger bestritten wird. In diesem Fall hat die Behörde die Tatsache der Zustellung und den Zustellzeitpunkt nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Angaben des Empfängers als richtig anzunehmen. Nachdem im konkreten Fall ein derartiger Nachweis von der Behörde nicht erbracht werden konnte, war der Einspruch gegen die Strafverfügung als rechtzeitig anzusehen. Dementsprechend bleibt für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Platz, sodass der dementsprechende Bescheid zu beheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Zustellfiktion, Zustellung durch Empfänger bestritten, Nachweis durch Behörde, Einspruch gegen Strafverfügung rechtzeitig, Zurückweisung des Antrages auf WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.3.2393.2020Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022