RS Lvwg 2020/9/18 LVwG 493.33-2543/2019

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.09.2020

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

Stmk. L-DBR §269 Abs2
Stmk. L-DBR §264a
Stmk. L-DBR §257
Stmk. L-DBR §277
VerwendungszulagenVO 2016

Rechtssatz

Liegt eine Einstufung in der Verwendungsgruppe B vor, steht entsprechend der VerwendungszulagenVO 2016 eine Zulage im Ausmaß von 30% Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR zu. Eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage gebührt nur Beamten der Verwendungsgruppe A. Im gegenständlichen Fall ist der Beamte aufgrund seiner Ausbildung zur Führung des Titels „Dipl.HTL-Ing.“ berechtigt, wobei es sich bei der diesbezüglichen Ausbildung um keine universitäre Ausbildung handelt, welche der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist. Ein Antrag auf Anerkennung der Ausbildung als „A-wertig“ und somit ein Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe A gemäß §§ 257 und 277 Stmk. L-DBR wurde nie gestellt. Die höhere Verwendungszulage steht dem Beamten daher nicht zu.

Schlagworte

Landesbedienstete, Verwendungszulage, Verwendungsgruppe B, Verwendungsgruppe A, abgeschlossenes Hochschulstudium, universitäre Ausbildung, HTL-Ing

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.493.33.2543.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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