Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2020Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
Stmk. L-DBR §269 Abs2Rechtssatz
Liegt eine Einstufung in der Verwendungsgruppe B vor, steht entsprechend der VerwendungszulagenVO 2016 eine Zulage im Ausmaß von 30% Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR zu. Eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage gebührt nur Beamten der Verwendungsgruppe A. Im gegenständlichen Fall ist der Beamte aufgrund seiner Ausbildung zur Führung des Titels „Dipl.HTL-Ing.“ berechtigt, wobei es sich bei der diesbezüglichen Ausbildung um keine universitäre Ausbildung handelt, welche der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist. Ein Antrag auf Anerkennung der Ausbildung als „A-wertig“ und somit ein Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe A gemäß §§ 257 und 277 Stmk. L-DBR wurde nie gestellt. Die höhere Verwendungszulage steht dem Beamten daher nicht zu.
Schlagworte
Landesbedienstete, Verwendungszulage, Verwendungsgruppe B, Verwendungsgruppe A, abgeschlossenes Hochschulstudium, universitäre Ausbildung, HTL-IngEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.493.33.2543.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022