Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.12.2020Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
Stmk. L-DBR §19Rechtssatz
Die Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist immer dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurden gegen die Dienstzuteilung mittels Weisung in unmittelbarer zeitlicher Nähe schriftlich Einwendungen erhoben und damit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Weisung vorgebracht. Konkret wurden unterschiedlichste Umstände, welche in der Bestimmung des § 19 DBR Stmk 2003 (Stmk. L-DBR) genannt sind, vorgebracht. Mit diesen Einwendungen wurde somit wirksam gegen die Weisung remonstriert (§ 32 Abs 3 Stmk. L-DBR). Der Vorgesetzte hätte demnach seine Weisung schriftlich wiederholen müssen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Schlagworte
Dienstzuteilung, Weisung, Befolgungspflicht, Remonstration, wirksam remonstriert, Wiederholung der Weisung, RückziehungsfiktionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.49.35.809.2020Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022