RS Lvwg 2020/12/22 LVwG 49.35-809/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

Stmk. L-DBR §19
Stmk. L-DBR §32 Abs3
B-VG Art20 Abs1

Rechtssatz

Die Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist immer dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurden gegen die Dienstzuteilung mittels Weisung in unmittelbarer zeitlicher Nähe schriftlich Einwendungen erhoben und damit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Weisung vorgebracht. Konkret wurden unterschiedlichste Umstände, welche in der Bestimmung des § 19 DBR Stmk 2003 (Stmk. L-DBR) genannt sind, vorgebracht. Mit diesen Einwendungen wurde somit wirksam gegen die Weisung remonstriert (§ 32 Abs 3 Stmk. L-DBR). Der Vorgesetzte hätte demnach seine Weisung schriftlich wiederholen müssen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Schlagworte

Dienstzuteilung, Weisung, Befolgungspflicht, Remonstration, wirksam remonstriert, Wiederholung der Weisung, Rückziehungsfiktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.49.35.809.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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