Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2020Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
Stmk. L-DBR §19Rechtssatz
Eine Dienstzuteilung gemäß § 19 DBR Stmk 2003 (Stmk. L-DBR) erfolgt mittels Weisung durch den Landesamtsdirektor als Leiter des Inneren Dienstes und bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn festzustellen ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört. Bei der Prüfung der Frage, ob ein rechtliches Feststellungsinteresse gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann die Frage sein, ob die Befolgung einer konkreten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört oder diese schlicht rechtswidrig ist.
Schlagworte
Landesbedienstete, Dienstzuteilung, Weisung, innerer Dienst, Dienstpflicht, Feststellungsinteresse, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.49.35.809.2020Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022