RS Lvwg 2020/12/22 LVwG 49.35-809/2020

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

Stmk. L-DBR §19
Stmk. L-DBR §32 Abs3
B-VG Art20 Abs1

Rechtssatz

Eine Dienstzuteilung gemäß § 19 DBR Stmk 2003 (Stmk. L-DBR) erfolgt mittels Weisung durch den Landesamtsdirektor als Leiter des Inneren Dienstes und bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn festzustellen ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört. Bei der Prüfung der Frage, ob ein rechtliches Feststellungsinteresse gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann die Frage sein, ob die Befolgung einer konkreten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört oder diese schlicht rechtswidrig ist.

Schlagworte

Landesbedienstete, Dienstzuteilung, Weisung, innerer Dienst, Dienstpflicht, Feststellungsinteresse, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.49.35.809.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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