TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/21 LVwG 46.34-1535/2021

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Veröffentlicht am 21.02.2022
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Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs4
AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §38 Abs1a
AWG 2002 §52
AWG 2002 §51
AWG 2002 §53

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der Firma A GmbH, N, L, vertreten durch B & Partner Rechtsanwälte GmbH, Splatz, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30.03.2021, GZ: ABT13-305946/2020-9,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.      Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Auflage 2. zu entfallen hat und die neu gefassten Auflagen 1. und 2. wie folgt vorgeschrieben werden:

„1.    Bei nicht ausreichend feuchtem Material oder sichtbarer Staubverfrachtung (eine ausreichend staubmindernde Behandlung ist dann gegeben, wenn die sichtbare Staubfreisetzung über den direkten Behandlungsbereich, d.h. 5 m Bereich um die Brechereinheit der Behandlungsanlage ohne Förderbänder, nicht hinausgeht), ist eine Befeuchtung des Materials durchzuführen. Zur Sicherstellung dieser emissionsreduzierenden Maßnahme ist bei fehlendem Anschluss an ein Wassernetz ein Wasserbehälter vor Ort bereitzuhalten, dessen Inhalt für einen eintägigen Betrieb der mobilen Behandlungsanlage ausreichend ist. Sollte aufgrund der spezifischen Materialzusammensetzung eine staubmindernde Befeuchtung in ausreichendem Maße nicht möglich sein, ist die Behandlung dieser Fraktion einzustellen.

2.     Die mobile Behandlungsanlage (inkl. der damit einhergehenden Lagerung der Input- und Outputstoffe) der Abfallart SN 31219 Hochofenschlacke hat im Sinne der Begrenzung von Emissionen und zum Schutz von Boden, Grund- und Oberflächenwasser auf Flächen mit dichtem Untergrund mit Wasserfassung und anschließender geeigneter Behandlung der erfassten Wässer zu erfolgen.“

Hinweis:

Diese Zurkenntnisnahme bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.2.2020, GZ.: AUWR-2019-523387/10-Zi in der der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13.3.2020, GZ.: AUWR-2019-523387/12-Zi und bleiben alle Vorschreibungen aus diesen Bescheiden vollinhaltlich aufrecht.

II.    Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe stattgegeben als der Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat:

„Die Anzeige der Firma A GmbH, vertreten durch B & Partner Rechtsanwälte GmbH, Splatz, W, vom 20. August 2020, geändert mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 und einschränkend konkretisiert am 10. Februar 2022, betreffend die Behandlung einer zusätzlichen Abfallart mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.02.2020, GZ: AUWR-2019-523387/10-Zi, berichtigt mit Bescheid vom 13.03.2020, GZ: AUWR-2019-523387/12-Zi, genehmigten mobilen Abfallbehandlungsanlage Typ „RM 100GO!, Seriennr.: ****, wird für die Abfallart

SN 31 305 Kohlenasche – nur in agglomerierter Form durch natürliche Alterung

unter Vorschreibung nachstehender Auflagen

genehmigend zur Kenntnis genommen.

Auflagen:

1.     Bei nicht ausreichend feuchtem Material oder sichtbarer Staubverfrachtung (eine ausreichend staubmindernde Behandlung ist dann gegeben, wenn die sichtbare Staubfreisetzung über den direkten Behandlungsbereich, d.h. 5 m Bereich um die Brechereinheit der Behandlungsanlage ohne Förderbänder, nicht hinausgeht), ist eine Befeuchtung des Materials durchzuführen. Zur Sicherstellung dieser emissionsreduzierenden Maßnahme ist bei fehlendem Anschluss an ein Wassernetz ein Wasserbehälter vor Ort bereitzuhalten, dessen Inhalt für einen eintägigen Betrieb der mobilen Behandlungsanlage ausreichend ist. Sollte aufgrund der spezifischen Materialzusammensetzung eine staubmindernde Befeuchtung in ausreichendem Maße nicht möglich sein, ist die Behandlung dieser Fraktion einzustellen.

2.     Die mobile Behandlungsanlage (inkl. der damit einhergehenden Lagerung der Input- und Outputstoffe) der Abfallart SN 31305 Kohlenasche (nur in agglomerierter Form durch natürliche Alterung) hat im Sinne der Begrenzung von Emissionen und zum Schutz von Boden, Grund- und Oberflächenwasser auf Flächen mit dichtem Untergrund mit Wasserfassung und anschließender geeigneter Behandlung der erfassten Wässer zu erfolgen.

3.     Die Anlageninhaberin hat mindestens 14 Tage vor Aufstellung der mobilen Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung der angezeigten Abfallart Kohlenasche (in agglomerierter Form durch natürliche Alterung) der Abfallbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben werden soll, unter Verweis auf § 53 Abs 2 AWG die beabsichtigte Inbetriebnahme und Behandlung zu melden.“

Hinweis:

Diese Zurkenntnisnahme bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.2.2020, GZ.: AUWR-2019-523387/10-Zi in der der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13.3.2020, GZ.: AUWR-2019-523387/12-Zi und bleiben alle Vorschreibungen aus diesen Bescheiden vollinhaltlich aufrecht.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Vorverfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.02.2020, GZ: AUWR-2019-523387/10-Zi, in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 13.03.2020, GZ: AuWR-2019-523387/12-Zi, wurde der Firma C GmbH, I, D, die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (Brecheranlage Typ RM 100GO!, Seriennummer ****, Baujahr 2020) gemäß § 52 Abs 1 AWG zur Behandlung folgender Abfallarten unter Vorschreibung von Auflagen erteilt:

31220            Konverterschlacke

31407            Keramik

31409            Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

31409 18   Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

31410            Straßenaufbruch

31411   29-35   Bodenaushub

31427            Betonabbruch

31427 17   Betonabbruch

31467            Gleisschotter

31498 10   schlackenhaltiger Ausbauasphalt

31499 10   schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

54912            Bitumen, Asphalt

91501            Straßenkehrricht (nur Einkehrsplitt)

Als Auflagen – soweit verfahrensrelevant – wurden vorgeschrieben (auszugsweise):

„A) Umwelttechnische Auflagen:

1.       […]

1.       Bei der Behandlung ist durch technische Maßnahmen (z.B. Staubniederhaltungssystem) die Entstehung von Staubemissionen zu vermeiden. Die Wasserversorgung ist dabei durch einen mobilen Wassertank oder das örtliche Wasserleitungsnetz (z.B. Hydranten) sicherzustellen.

2.       Die Behandlung darf nur in Bereichen von hierfür geeigneten Standorten erfolgen. Im Bedarfsfall ist um Ausnahmegenehmigung gemäß § 53 Abs 2 AWG 2002 anzusuchen.

3.       […]

Allgemeine Hinweise:

Hinsichtlich der Lagerung von Abfällen wird darauf hingewiesen, dass die Höchstdauer der zeitweiligen Lagerung der aufbereiteten mineralischen Baurestmassen auf die Dauer der Baustellentätigkeit beschränkt wird. Die Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung ist gemäß § 2 Abs 7 Z 4b AWG 2002 mit drei Jahren beschränkt. Durch die Lagerung darf es zu keinen Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 kommen.

[…]

C) Bau- und sicherheitstechnische Auflagen:

1.                […]

7.      Nach dem Entfernen der Anlage vom Aufstellungsort ist das Aufstellungsareal zu prüfen, inwieweit Verunreinigungen bzw. Abfallrückstände oder Kontaminationen vorhanden sind. Bei Vorliegen solcher Verunreinigungen ist das Aufstellungsareal zu reinigen und kontaminiertes Erdreich ordnungsgemäß zu entsorgen.

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2020, GZ: ABT13-38.70-201/2020-2, wurde die Inhaberwechselanzeige vom 09.06.2020 der Firma A GmbH, als neue Inhaberin der mobilen Abfallbehandlungsanlage „Brecheranlage RM 100GO!, Seriennummer: ****, Baujahr 2020“ gemäß § 64 AWG zur Kenntnis genommen und auf die dingliche Wirkung der Bewilligung nach § 52 AWG hingewiesen.

Mit Eingabe vom 20.08.2020, abgeändert mit Eingabe vom 10.12.2020, zeigt die Firma A GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Behandlung der zusätzlichen Abfallarten 31219 (Hochofenschlacke) und 31305 (Kohlenasche) in der mobilen Behandlungsanlage (Brecheranlage RM 100GO!, Seriennummer: ****, Baujahr 2020) gemäß § 37 Abs 4 Z 2 iVm § 52 Abs 2 AWG bei der belangten Behörde an. Dieser Anzeige ist eine „Abfalleinstufung“ – Zuordnung einer Schlüsselnummer zu der vorliegenden Abfallart Sodaascheablagerung in der KG K und KG E (Kärnten), vom 07.05.2019, ein „Aktenvermerk: Nähere Beschreibung der Aufbereitung von Kohlenaschen und Schlacken mit der mobilen Brecheranlage C RM 100GO“ der Firma A GMBH“ vom 03.12.2020, und eine „Sachverhaltsdarstellung: Konkretisierung hinsichtlich der Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnis SN 31305 „Kohlenasche und der diesbezüglichen Spezifikation 91 „verfestigt oder stabilisiert“ vom 04.12.2020, jeweils verfasst von DI Dr. F G, H GmbH, I, angeschlossen.

Mit Schreiben vom 07.10.2020, GZ: 051-1641/2-11/20, erstattet das Arbeitsinspektorat Steiermark, Außenstelle Leoben eine Stellungnahme zur gegenständlichen Anzeige wie folgt (auszugsweise):

„[…] Der Abfall „Sodaasche“ bietet keine arbeitnehmerschutztechnisch relevanten Gefahren, die über die üblichen, für Arbeitsstoffe zu beachtenden, hinausgehen. Es wird jedoch auf das Erfordernis hingewiesen, dass, unter Berücksichtigung der Einhaltung der Bestimmungen des § 41 ASchG, eine Evaluierung bezüglich der Eigenschaften des Arbeitsstoffes und dessen auftretende Konzentration, besonders in der Atemluft, durchzuführen ist. Die Grenzwerte für Inert-Staub gemäß § 5 GKV 2018 sind jedenfalls einzuhalten und ist ein geeigneter Atemschutz als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Qualifikation der Atemschutzmasken ist gemäß § 5 PSA-V zu bewerten und gemäß § 6 leg. cit. auszuwählen.

Gegen die „zur Kenntnis-Nahme“ bestehen von Seite des Arbeitsinspektorates Steiermark kein Einwand. Es werden keine Anträge gestellt.“

II.      Beschwerdegegenstand:

Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021, GZ: ABT13-305946/2020-9, wurde unter Spruchpunkt I die Anzeige für die Abfallart SN 31219 Hochofenschlacke unter Vorschreibung von folgenden Auflagen genehmigend zur Kenntnis genommen:

„Maschinen- und Emissionstechnik:

1.   Bei nicht ausreichend vor genässtem Material oder sichtbarer Staubverfrachtung ist eine Befeuchtung des Materials durchzuführen. Zur Sicherstellung dieser emissionsreduzierenden Maßnahme ist bei fehlendem Anschluss an ein Wassernetz ein Wasserbehälter vor Ort bereitzuhalten, dessen Inhalt für einen eintägigen Betrieb der mobilen Behandlungsanlage ausreichend ist. Sollte aufgrund der Materialzusammensetzung eine staubmindernde Befeuchtung in ausreichendem Maße nicht möglich sein, ist die Behandlung dieser Fraktion einzustellen.

2.   Die Behandlung der Schlüsselnummer SN 31219 darf ausschließlich unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Behandlung dieser SN am geplanten Aufstellort der mobilen Anlage abfallrechtlich oder gewerberechtlich genehmigt ist und die Rahmenbedingungen dieser Genehmigung eingehalten werden.

Abfalltechnik:

3.   Die Behandlung (Lagerung sowie Aufbereitung) von Schlacke hat im Sinne der Begrenzung von Emissionen und zum Schutz von Boden, Grund- und Oberflächenwasser ausschließlich auf geeigneten und genehmigten Lagerplätzen auf dichtem Untergrund oder Reststoffdeponien zu erfolgen. Belastete Wässer sind zu sammeln und einer entsprechenden Reinigung zuzuführen.

Hinweis:

Diese Zurkenntnisnahme bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.2.2020, GZ.: AUWR-2019-523387/10-Zi in der der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13.3.2020, GZ.: AUWR-2019-523387/12-Zi und bleiben alle Vorschreibungen aus diesen Bescheiden vollinhaltlich aufrecht soweit sie nicht durch diesen Bescheid abgeändert wurden.“

Unter Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wurde die Anzeige betreffend Behandlung der Abfallart SN 31305 Kohlenasche in der mobilen Behandlungsanlage abgewiesen.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen in den Fachbereichen Maschinen- und Emissionstechnik (Gutachten vom 20.01.2021, GZ: ABT15-15056/2020-13) und Abfall- und Abwassertechnik (Gutachten vom 28.01.2021, GZ: ABT15-150560/2020-14), wonach standortbezogene Maßnahmen (Auflagen) erforderlich seien, um die Einhaltung der öffentlichen Interessen zu wahren (zu Spruch I). Bei der Behandlung der Abfallart Kohlenasche könne auf Grund ihrer Eigenschaften nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Stand der Technik eingehalten werde und die öffentlichen Interessen gewahrt werden. Auflagen für die Aufbereitung der SN 31305 könnten nur im Rahmen einer Standortgenehmigung unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens und der Beschaffenheit der Abfälle (lose, verfestigt, stabilisiert, witterungsbedingt erhärtet) vorgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund des möglichen Gefährdungspotentials derartiger Abfälle (z.B. Schwermetallgehalte) könne einer allgemein gültigen Erweiterung um die SN 31305 nicht zugestimmt werden. Auch aus emissionstechnischer Sicht könne nicht beurteilt werden, ob die Vorgaben des § 43 Abs 1 AWG am jeweiligen Standort eingehalten werden können. (Spruch II)

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Gegenstand des Anzeigeverfahrens im Sinne einer Grundsatzgenehmigung die Prüfung der abstrakten Eignung der Behandlung der angezeigten zusätzlichen Abfälle in der mobilen Behandlungsanlage sei. Konkrete Vorgaben für den jeweiligen Aufstellungsort seien Sache der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Anlage aufgestellt und betrieben werde. Zu Spruchpunkt I. führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Auflage 1. unvollständig sei und zudem bereits im Stammkonsens (Auflage 4.) eine Vorkehrung zur Vermeidung von Staubemissionen und ausreichende Wasserversorgung zur Staubniederschlagung vorgesehen sei. Die Vorschreibung der Auflage 1. sei daher nicht erforderlich und rechtswidrig. Die Auflage 2. führe die Behandlung des zusätzlichen Abfalls „Hochofenschlacke“ ad absurdum, wenn der konkrete Aufstellungsort über einen stationären Behandlungskonsens verfügen müsste. § 52 AWG normiere, dass ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten die Anlage aufgestellt und betrieben werden könne. Die Auflage 2. sei daher überschießend, somit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Auflage 3. erfordere Standortertüchtigungsmaßnahmen im Vorfeld der Behandlung, die technisch und rechtlich nicht möglich seien. Ein dichter Untergrund sowie eine Wasserfassung und -reinigung existiere für gewöhnlich nicht und sei es unter verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich derartige Anlagen zu schaffen. Zudem dürfe die Rechtmäßigkeit einer Abfalllagerung (Lagerplätze) nicht Gegenstand eines Anzeigeverfahrens nach § 52 Abs 6 iVm § 37 Abs 4 Z 2 AWG sein. In einem solchen gehe es ausschließlich um die Erweiterung eines Abfallkataloges einer mobilen Behandlungsanlage – damit gehe kein Konsens für die Lagerung von Abfällen einher. Im Übrigen würden die bereits bestehenden Auflagen des Stammkonsenses den bezweckten Schutz der Auflage 3. gewährleisten (siehe umwelttechnische Auflage 5. und sicherheitstechnische Auflage 7.).

Zu Spruchpunkt II. führt die Beschwerdeführerin aus, dass im gegenständlichen Verfahren nicht „per se“ davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG gewahrt würden. Es sei zu erwägen, ob diese Voraussetzungen mit geeigneten Aufträgen erfüllt werden können, wobei bestehende Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen seien. Die ASV würden Betrachtungen jedes einzelnen Aufstellungsortes verlangen, was im Zuge einer Genehmigung für mobile Behandlungsanlagen rechtlich gerade nicht gefordert sei. Die Mängel in der Beurteilung durch die ASV würden sich durch fehlende Beweisfragen bzw. Gutachtensaufträge der belangten Behörde und die Nichtberücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten mobiler Anlagen – insbesondere was den Prüfumfang betreffe – erklären. So hätten die ASV angewiesen werden müssen, die Behandlung der zusätzlichen Abfallart Kohlenasche in einem ersten Schritt rein emissionsseitig zu betrachten – ohne Berücksichtigung konkreter Standorte. In einem zweiten Schritt wäre sodann zu fragen, ob unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des Stammkonsenses zu erwarten sei, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden – dies unter Verweis auf § 53 Abs 2 AWG, wonach die jeweilige örtliche zuständige Behörde weitere Schutzvorkehrungen anordnen oder die Aufstellung und den Betrieb untersagen könne. In einem allfälligen dritten Schritt wäre zur fragen gewesen, ob die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.12.2020 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG zu erfüllen bzw. welche weiteren Maßnahmen denkbar wären. Indem die belangte Behörde taugliche Ermittlungsschritte unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Weiters moniert die Beschwerdeführerin, dass auf ihr Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht eingegangen worden sei – insbesondere habe sie auf die bereits bestehenden Nebenbestimmungen im Stammkonsens hingewiesen, zusätzlichen Maßnahmen (Stellungnahme der H GmbH) seien vorgesehen worden und trotz Hinweis, dass die Auflage 1. des ASV für Maschinen- und Emissionstechnik unvollständig sei, sei diese ungeprüft übernommen worden.

Zudem seien die erstatteten Gutachten unvollständig und unschlüssig und würden von falschen rechtlichen Prämissen ausgehen.

Der ASV für Maschinen- und Emissionstechnik gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige der Behandlung der Kohlenasche ausschließlich wegen des Standortes S erstattet habe, obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals klargestellt habe, dass dieser Standort nur einer von mehreren möglichen Einsatzfeldern sei. In weiterer Folge deute der ASV die verfahrensgegenständliche Anzeige in einen Antrag nach § 37 AWG um. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass die Stellungnahme der H GmbH vom 09.12.2020 nicht von einer „Projektvorlage“ ausgehe, sondern damit lediglich die Meldung an die für den jeweiligen Aufstellort örtlich zuständige AWG-Behörde gemeint sei, die sodann allfällige spezifische Maßnahmen für den Standort nach § 53 Abs 2 AWG anordnen könne. Der ASV für Maschinen- und Emissionstechnik lasse es unerwähnt, dass im Endbericht der H GmbH vom 08.07.2020 Messergebnisse der Staubemissionen bereits als sehr gering eingestuft würden und es demnach zu keiner signifikanten Staubbelastung in Folge des Aufbereitungsbetriebes käme (enthalten im AV vom 03.12.2020, welcher mit Schriftsatz vom 09.12.2020 vorgelegt worden sei). Die Aussage des ASV (am Ende seiner Stellungnahme) „Naturgemäß ist die Staubfreisetzung beim Behandlungsprozess durch eine Behandlungsanlage für sich alleine betrachtet bei Aufgabe von erdfeuchtem Material bzw. Material das vorab ausreichend befeuchtet wurde […] und in der Behandlungsanlage zusätzlich befeuchtet wird, gering. […]“ würden eine rechtlich gebotene, primär immissionsseitige Betrachtung wiedergeben, jedoch würde diese Aussage im Widerspruch zu der vorangehenden klaren Ablehnung durch den ASV stehen und könnten sich mängelfreie Sachverhaltsfeststellungen darauf nicht stützen.

Zum Gutachten der ASV für Abfall- und Abwassertechnik führt die Beschwerdeführerin aus, dass im Hinblick auf die im Schreiben der H GmbH vom 03.12.2020 vorgeschlagenen Maßnahmen die Bemängelung fehlender Angaben zu einem konkreten Mindestwassergehalt nicht nachvollziehbar sei. Es könne keine pauschale Größe angegeben werden, weil in Abhängigkeit der konkreten Zusammensetzung des jeweiligen Materials signifikante Staubemissionen naturgemäß bei unterschiedlichen Feuchtegehalten entstehen könnten. Wenn die ASV bemängelt, dass die Korngröße nicht angegeben worden sei, so habe sich die ASV nicht mit der Stellungnahme (AV) der H vom 03.12.2020 auseinandergesetzt, da eine Behandlung von Kohlenasche nur sinnvoll sei, wenn das Material in einer verfestigten Zusammensetzung vorliege. Dies impliziere eine Grobkörnigkeit der Aschen jedoch könne naturgemäß eine starre Größe nicht angegeben werden.

Wenn die ASV ausführe, dass „jeder Standort als Einzelfall zu betrachten“ sei, so könne dies im gegenständlichen Verfahren nach § 52 Abs 6 AWG nicht erfolgen. Die Betrachtung müsse abstrakt erfolgen und müssten Vorgaben iZm dem konkreten Aufstellungsort von der jeweils in Betracht kommenden örtlichen AWG-Behörde getroffen werden. Eine Betrachtung des Standortes vor Inbetriebnahme würde auch bei mobilen Behandlungsanlagen erfolgen, zumal gemäß § 15 Abs 3 Z 2 AWG Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten ua. nicht behandelt werden dürften, womit Erkundigungen im Vorfeld einer Behandlung impliziert würden.

Indem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein unvollständiges oder unschlüssiges Sachverständigengutachten stütze, sei der davon betroffene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben. Bei mängelfreien Sachverständigengutachten wäre die Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis gelangt und handle es sich daher um einen wesentlichen/relevanten Verfahrensmangel.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass unter Spruch I die Auflagen 1, 2 und 3 entfallen und unter Spruch II die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 20.08.2020 idF vom 09.12.2020 zur Behandlung des zusätzlichen Abfalls Kohlenasche (SN 31305) zur Kenntnis genommen wird, in eventu unter Vorschreibung geeigneter und erforderlicher Maßnahmen, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

Die belangte Behörde hat mit Eingabe vom 20.05.2021 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

III.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Mit verfahrensleitenden Beschlüssen jeweils vom 10.11.2021 wurde die abfall- und abwassertechnische Amtssachverständige und der Amtssachverständige für Maschinen- und Emissionstechnik dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen und um Ergänzungen ihrer im Rahmen des behördlichen Verfahrens erstatteten Fachgutachten zur Frage, ob grundsätzlich – ohne Bezugnahme auf einen konkreten Standort – bei emissionsseitiger Betrachtung der Behandlung der angezeigten zusätzlichen Abfallarten Hochofenschlacke SN 31219 und Kohlenasche SN 31305 die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG erfüllt werden, bzw. ob gegebenenfalls Maßnahmen (Auflagen) zur Erfüllung der „Genehmigungsvoraussetzungen“ vorgeschlagen werden können, ersucht.

Mit Eingabe vom 26.11.2021 erstattete die abfall- und abwassertechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten zu GZ: ABT15-354285/2021-3, und wurde dieses im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.201 den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

Das Arbeitsinspektorat Steiermark hat mit Eingabe vom 28.12.2021 auf ihre Stellungnahme vom 07.10.2020, Zl. 051-1614/2-11/2020 verwiesen und auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Eingabe vom 17.01.2022 hat der maschinen- und emissionstechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten übermittelt und wurde dieses ebenso mit E-Mail vom 19.01.2022 an die Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.

Am 10.02.2022 hat – nach statthafter Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin – eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch GF J A und Mag. K A, der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Mag. M, B & Partner Rechtsanwälte GmbH, weiters für die Beschwerdeführerin Dr. N O, GF der P GmbH, und Ing. Dr. Q R, Leitung Entwicklung und Qualitätssicherung der T GmbH, sowie die Vertreter der belangten Behörde, Mag. U V und Herr W X teilgenommen haben und gehört wurden. Die beigezogenen Amtssachverständigen haben ihre Gutachten erörtert und Fragen dazu beantwortet haben. Nach ausführlicher rechtlicher und fachlicher Erörterung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angezeigten Abfallart SN 31305 Kohlenasche ihre Anzeige dahingehend eingeschränkt bzw. konkretisiert, dass ausschließlich Kohlenasche in agglomerierter Form durch natürliche Alterung in der mobilen Behandlungsanlage eingesetzt werden soll. Insofern haben die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten dahingehend abgeändert, dass unter der Voraussetzung, dass die auch zur SN 31319 Hochofenschlacke vorgeschlagenen Auflagen zur Vorschreibung gelangen und zudem eine Meldeverpflichtung an die am Aufstellungsort der mobilen Behandlungsanlage örtlich zuständigen Behörde 14 Tage vor Inbetriebnahme vorgeschrieben werden soll (dies unter Hinweis auf § 53 Abs 2 AWG).

IV.    Sachverhalt

Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens – insbesondere der eingeholten (ergänzenden) Gutachten des maschinen- und emissionstechnischen Amtssachverständigen und der abfall- und abwassertechnischen Amtssachverständigen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 – geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem relevanten Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Behandlung der angezeigten zusätzlichen Abfallarten SN 31219 Hochofenschlacke und SN 31305 Kohlenasche in der abfallrechtlich genehmigten mobilen Behandlungsanlage RM 100GO!, Seriennummer ****, Baujahr 2020. Die Firma A GmbH ist auf Grund der erfolgten und von der zuständigen Behörde zur Kenntnis genommenen Inhaberwechselanzeige gemäß § 64 AWG Inhaberin der mobilen Behandlungsanlage.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Anzeige betreffend Behandlung der Abfallart SN 31305 Kohlenasche dahingehend eingeschränkt bzw. konkretisiert, als dieser Abfall nur in agglomerierter Form durch natürliche Alterung in der mobilen Behandlungsanlage eingesetzt werden soll.

Dazu haben die beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Maschinen- und Emissionstechnik sowie Abfall- und Abwassertechnik zu den vorgegebenen Beweisthemen Befund und Gutachten erstattet. Die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 43 Abs 1 Z 2, 3 und 6 iVm § 1 Abs 3 Z 3 AWG für die Behandlung der zusätzlichen Abfallart SN 31219 Hochofenschlacke in der mobilen Brecheranlage können nur bei Vorschreibung einer – im Vergleich zum vorliegenden Stammkonsens, umwelttechnische Auflage 4. – konkretisierenden Auflage betreffend staubmindernde Maßnahmen (Befeuchtung, ausreichende Wasserbevorratung) und der Vorschreibung einer Auflage zur Begrenzung von Emissionen und zum Schutz von Boden, Grund- und Oberflächenwasser (Abdichtung des Untergrundes, Wasserfassung und –reinigung) (erwartbar) erfüllt werden. Die Auflage 2. hat zu entfallen, zumal ein konkreter Standort im mobilen Abfallbehandlungsanlagenregime nicht vorgeschrieben werden kann.

Auf Grund der Änderung (Einschränkung) der Anzeige zur Behandlung der Abfallart SN 31305 Kohlenasche haben die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten insoweit angepasst, als bei Vorschreibung der entsprechenden Auflagenvorschläge (wie zu Spruchpunkt I./Behandlung der Abfallart Hochofenschlacke) die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG auch für diese Abfallart (in der konkretisierten Form) als erfüllt bzw. erwartbar erfüllt angesehen werden können. Zudem ist es als notwendig anzusehen, dass die Aufstellung und beabsichtigte Inbetriebnahme der mobilen Anlage zur Behandlung der Abfallart Kohlenasche der örtlich zuständigen Abfallbehörde (Landeshauptmann) mindestens 14 Tage zuvor gemeldet wird – dies unter Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs 3 AWG.

V.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können anhand des Verfahrensaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Insbesondere stützt sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachte Änderung der Anzeige betreffend SN 31305 Kohlenasche und die eingeholten Gutachten inkl. Ergänzungen der beigezogenen Amtssachverständigen für Maschinen- und Emissionstechnik und Abfall- und Abwassertechnik, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Soweit die Gutachten rechtliche Beurteilungen enthalten, sind diese für das erkennende Gericht unbeachtlich. Diese rechtlichen Ausführungen ändern jedoch nichts an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der fachlichen Ausführungen, denen im Übrigen auch nicht entgegengetreten wurde.

Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist und auch nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich.

VI.    Rechtliche Beurteilung:

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen (auszugsweise) lauten wie folgt:

Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021

§ 37 (4) AWG:

„Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs.1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:

1. […]

2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

3. […]“

§ 43 Abs 1 AWG:

„(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.       Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.  Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.  Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.  Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.  Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6.       Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§1 Abs.3) wird Bedacht genommen.“

§ 51 Abs 1 und 4 AWG:

„(1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.“

[…]

„(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“

§ 52 AWG:

„(1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1.    Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;

2.    Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;

3.   allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;

4.   eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;

5.   eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß §10 Abs.3);

6.    eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(3)  Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß §1 Abs.3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§1 Abs.1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§1 Abs.3) beeinträchtigt werden.“

§ 53 AWG:

„(1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß §52 Abs.1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

(3) Abweichend zu Abs.1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002

§ 1 VO mobile Anlagen

„Folgende mobile Behandlungsanlagen sind gemäß § 52 AWG 2002 zu genehmigen:

1.    […]

4.   Brechanlagen für mineralische Baurestmassen der Schlüsselnummern 31407 (Keramik), 31408 [Glas (zB Flachglas)], 31409 [Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)], 31410 (Straßenaufbruch), 31427 (Betonabbruch), 31441 (Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen), 31467 (Gleisschotter) und 54912 (Bitumen, Asphalt) gemäß ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”;

5.   Zerkleinerungsanlagen für Abfälle, ausgenommen Zerkleinerungsanlagen für Elektro- oder Elektronikaltgeräte oder Teile aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten, Alt-Kraftfahrzeuge oder Teile aus Alt-Kraftfahrzeugen, Holzabfälle oder mineralische Baurestmassen;

6.   […]“

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4; Beschwerdegründe, Beschwerdebegehren) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht durch das B-VG zur Entscheidung in der Sache verpflichtet wird. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheit die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

VII. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:

Gemäß § 37 Abs 4 Z 3 AWG ist die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen.

Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden (§ 52 Abs 6 AWG).

Dem Verfahren zu Grunde liegt eine Anzeige der Firma A GmbH vom 20.08.2020 in der Fassung vom 09.12.2020, geändert im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.02.2022, betreffend Behandlung von zusätzlichen Abfallarten – konkret SN 31219 Hochofenschlacke und 31305 Kohlenasche (nur in agglomerierter Form durch natürliche Alterung) – in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.02.2020, berichtigt mit Bescheid vom 13.03.2020 (Stammkonsens), abfallrechtlich bewilligten mobilen Anlage (Brecheranlage Typ RM 100GO!, Seriennummer ****, Baujahr 2020). Die Firma A GmbH ist auf Grund der erfolgten und von der zuständigen Behörde zur Kenntnis genommenen Inhaberwechselanzeige gemäß § 64 AWG Inhaberin der mobilen Behandlungsanlage.

Für Maßnahmen iSd § 37 Abs 4 AWG an mobilen Behandlungsanlagen gilt nach § 52 Abs 6 leg cit eine Anzeigepflicht, wobei § 51 AWG unter der Maßgabe anzuwenden ist, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden. Diese gesetzliche Einschränkung der Genehmigungsvoraussetzungen wurde getroffen, da eine gesamthafte immissionsseitige Beurteilung der Auswirkungen mangels eines konkreten Aufstellungsortes der mobilen Anlage nicht möglich ist (siehe Erläuterungen RV 672 22. GP S. 17f). Ein Kenntnisnahmebescheid bildet einen Bestandteil des Stammkonsenses, stellt also eine Erweiterung der Grundsatzgenehmigung nach § 52 Abs 1 AWG dar (vgl. § 51 Abs 1 AWG). Damit wird klargestellt, dass die im gegenständlichen Stammkonsens vorgeschriebenen Auflagen bezogen auf die ursprünglich beantragten Abfallarten unberührt bleiben. Insofern war der Hinweis der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dahingehend zu ändern, dass eine Abänderung der Auflagen im Stammkonsens (unter Bezugnahme auf die dort genehmigten Abfallarten) nicht erfolgt.

Im gegenständlichen Verfahren war zu prüfen, ob die Behandlung der angezeigten zusätzlichen Abfallarten in der genehmigten mobilen Behandlungsanlage die Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 Z 1 bis 6 AWG im Hinblick auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage – also bei einer rein emissionsseitigen Betrachtung – erfüllt sind bzw. zu erwarten ist, dass diese erfüllt werden. Gemäß § 51 Abs 1 AWG hat die Behörde diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge (Nebenbestimmungen) zur Kenntnis zu nehmen.

Festzuhalten ist, dass auch bei der angezeigten Behandlung zusätzlicher Abfallarten in der mobilen Anlage eine Standortbezogenheit fehlt. Die Bewertung für die Voraussetzungen ist dementsprechend dahingehend abstrahiert, als der (meistens noch nicht bekannte) Betriebsort für die mobile Anlage und die Behandlung der Abfälle in dieser außen vorgelassen wird und lediglich auf die Auswirkungen der Anlage in der Zusammenschau mit der Behandlung der angezeigten Abfälle in dieser Anlage abzustellen ist. Das Hauptaugenmerk der Beurteilung liegt damit auf den bewirkten Emissionen. Jedenfalls darf bei der Beurteilung der Genehmigung kein „worst case-Szenario“ zugrunde gelegt werden, was sich bereits aus der konkreten Anpassungsmöglichkeit gemäß § 53 Abs 2 AWG ergibt, welche ansonsten sinnentleer wäre (Schmelz in List/Schmelz, AWG 2002, S. 359).

Zu den einzelnen Beschwerdegründen wird wie folgt ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I (Anzeige SN 31219 Hochofenschlacke – Auflagenvorschreibung)

Die belangte Behörde hat auf Grundlage der eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Maschinen- und Emissionstechnik sowie Abfall- und Abwassertechnik, die Anzeige der Behandlung der zusätzlichen Abfallart SN 31219 Hochofenschlacke in der genehmigten mobilen Behandlungsanlage unter Vorschreibung von drei Auflagen zur Kenntnis genommen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Vorschreibung der Auflage 1. unvollständig und unter Verweis auf die Auflage 4. des Stammkonsenses nicht erforderlich (daher rechtswidrig) sei, ist festzuhalten, dass bereits die im behördlichen Verfahren vorgeschriebene Auflage 1. und auch der nunmehr umformulierte Auflagevorschlag 1. über den im Stammkonsens formulierten Auflageninhalt hinausgeht, indem nunmehr eine Bevorratung von Wasser zur Staubniederschlagung für einen eintägigen Betrieb zu gewährleisten ist und klar definiert wird, wann von einer ausreichenden staubmindernden Behandlung auszugehen ist. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, dass die Behandlung der SN 31219 in der mobilen Anlage einzustellen ist, wenn eine staubmindernde Befeuchtung in ausreichendem Maß nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Auflage 1. bezieht sich verfahrensgemäß ausschließlich auf die Behandlung der zusätzlichen Abfallart SN 31219 Hochofenschlacke und berührt – wie bereits ob ausgeführt – nicht die Beauflagung im Stammkonsens.

Der maschinen- und emissionstechnische Amtssachverständige hat im Hinblick auf den einzusetzenden Abfall (SN 31219 Hochofenschlacke) schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die Behandlung der SN 31219 in der mobilen Anlage zur Wahrung der Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 2 und 3 AWG einer konkreteren Auflagenformulierung als jener der Auflage 4. des Stammkonsenses bedarf. Es kann daher in der Vorschreibung der nunmehr vorgeschlagenen (neu gefassten) Auflage 1. keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, bezieht sich die Auflage 1. des emissionstechnischen Amtssachverständigen ausschließlich auf die angezeigte zusätzliche Abfallart SN 31219 Hochofenschlacke.

Zum Vorbringen der Unvollständigkeit der Auflage 1. des bekämpften Bescheides wird darauf hingewiesen, dass bei Entfa

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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