TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/25 96/11/0114

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 15. März 1996, Zl. W/71/21/06/44, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom 15. März 1996 wurde der (am 31. März 1971 geborene) Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 - WG zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 1. Juli 1996 einberufen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil er weiterhin Schüler der Höheren Lehranstalt für Berufstätige sei und seine Ausbildung vorwärts treibe. Die Unterbrechung durch den Präsenzdienst würde erhebliche Nachteile für ihn bringen.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der ein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 3 WG nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles hindert. Erst ein dem Antrag stattgebender Bescheid führt dazu, daß die Einberufung für die Dauer des gewährten Aufschubes nicht erfolgen darf (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0349, mwN). Da dem Beschwerdeführer zuletzt (mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1995) ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (nur) bis 30. Juni 1996 bewilligt worden war, war die Einberufung für die Zeit ab 1. Juli 1996 nicht rechtswidrig. Der mit dem am 23. April 1996 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz gestellte weitere Aufschiebungsantrag hatte nach dem Gesagten auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keinen Einfluß.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig hält, weil ihm seinerzeit mit Bescheid vom 30. April 1993 ein Aufschub bis einschließlich

30. September 1996 gewährt worden war, ist ihm zu erwidern, daß dieser Bescheid wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 36a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 WG außer Kraft getreten ist. Diese Tatsache führte zu dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1995, auf Grund dessen ihm mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 der Aufschub bis einschließlich 30. Juni 1996 gewährt wurde. Der Bescheid vom 30. April 1993 hatte somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine normativen Wirkungen mehr und stand somit dessen Erlassung nicht entgegen.

Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110114.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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