TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/8 Ra 2020/08/0134

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des DI M A in W, vertreten durch die Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GesmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020, W228 2207177-1/14E, betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 13. Jänner 2017 wurde über das Vermögen der R GmbH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. April 2017 wurde das Sanierungsverfahren nach Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von 20% aufgehoben. Geschäftsführer der R GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Revisionswerber.

2        Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 verpflichtete die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK; nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) den Revisionswerber als Geschäftsführer der R GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG, offene Beiträge von € 4.077,24 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.

3        Begründend führte die BGKK aus, die R GmbH habe den JS als Dienstnehmer beschäftigt und dessen Gehälter bis September 2016 bezahlt. Danach seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen mehr erfolgt. Für September 2016 seien für JS (unter Berücksichtigung der Sanierungsplanquote) Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von € 338,35 offen geblieben. Der Revisionswerber hafte für diese von der R GmbH einbehaltenen, aber nicht abgeführten Beiträge. Hinsichtlich der weiteren offenen Beiträge zur Sozialversicherung sei zur Beurteilung einer Haftung des Revisionswerbers zu prüfen, ob der Revisionswerber die BGKK in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt habe, indem er Beitragsforderungen schlechter behandelt habe als sonstige Verbindlichkeiten. Einer Aufforderung, sich dazu zu äußern, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Es sei daher von einer Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich der (nach Berücksichtigung der Sanierungsplanquote) offenen Beiträge für Oktober (€ 739,46), November (€ 1.459,78) und Dezember (€ 1.539,65) 2016 auszugehen. Zu der sich somit ergebenden Haftung für Beiträge von € 4.077,24 trete die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen.

4        In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bestritt der Revisionswerber, die BGKK hinsichtlich der geleisteten Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt zu haben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5        Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 eine Aufstellung über die Verbindlichkeiten und Zahlungen der R GmbH im Zeitraum vom September 2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Dazu brachte er vor, die R GmbH habe im Beobachtungszeitraum keine Gehaltszahlungen bzw. - wie aus der Aufstellung ersichtlich - überhaupt nur geringfügige Zahlungen an Gläubiger geleistet. Zum Beweis dafür beantragte der Revisionswerber die Aufnahme näher bezeichneter Beweise.

6        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

7        Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die R GmbH habe ihrem Dienstnehmer JS das Gehalt bis einschließlich September 2016 ausbezahlt und für September 2016 Dienstnehmerbeitragsanteile in der Höhe von € 338,35 einbehalten und nicht an die BGKK abgeführt. Durch den Revisionswerber seien „Zahlungen an andere Gläubiger“, aber nicht an die BGKK erfolgt.

8        In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus eine Haftung des Revisionswerbers nach § 67 Abs. 10 ASVG zunächst hinsichtlich der für September 2016 einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmerbeitragsanteile von € 338,35. Im Übrigen habe der Revisionswerber eine Gleichbehandlung der BGKK gegenüber anderen Gläubigern nicht nachweisen können. Dies führe dazu, dass der Revisionswerber für die offenen Beiträge zur Gänze hafte.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem geltend gemacht, der Revisionswerber sei seiner Verpflichtung zur ziffernmäßigen Darlegung der Verbindlichkeiten und Zahlungen der R GmbH im Beobachtungszeitraum nachgekommen und habe zum Beweis seines Vorbringens die Aufnahme von Beweisen, insbesondere die Einvernahme eines Zeugen, beantragt. Indem das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen und die Beweisanträge übergangen habe, weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

12       Die Revision ist zulässig und berechtigt.

13       Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

14       Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.6.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).

15       Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).

16       Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es nicht zu, dass der Revisionswerber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 wurden vom ihm die Gesamtverbindlichkeiten sowie die Zahlungen der R GmbH im Zeitraum von September 2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ziffernmäßig dargelegt. Die von der BGKK angenommenen Beitragsschulden der R GmbH blieben unbestritten.

17       Aus der Stellungnahme des Revisionswerbers ergab sich zwar, dass von der R GmbH in diesem Zeitraum keine Zahlungen an die BGKK, aber Zahlungen an einzelne andere Gläubiger erfolgt sind. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen führt dies jedoch nicht - bzw. zumindest nicht zwingend dazu -, dass der Revisionswerber für die offenen Beiträge zur Gänze haftet. Vielmehr ist der Umfang der Haftung nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Danach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum festzustellen, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - soweit nicht zuvor eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung erfolgt - endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040; vgl. näher VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227).

18       Das Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, dazu Feststellungen zu treffen und auf der Grundlage der dargestellten Grundsätze den Umfang der Haftung zu ermitteln.

19       Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216, mwN). Derartiges hat die BGKK und - dieser folgend - das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einbehaltener Beiträge für den September 2016 in Höhe von € 338,35 angenommen. Auch insoweit hat der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren die Sachverhaltsannahmen der BGKK jedoch - zumindest der Höhe nach - bestritten.

20       In Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt strittig war, wäre das Bundesverwaltungsgericht auch verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Beachtung, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Durchführung mündlicher Verhandlungen beantragt hat, durfte das Bundesverwaltungsgericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung nämlich nur dann absehen, wenn die Akten hätten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden.

21       Der Revisionswerber ist - wie dargestellt - den Sachverhaltsannahmen, auf die die BGKK und das Bundesverwaltungsgericht ihre rechtliche Beurteilung gegründet haben, entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund lagen im vorliegenden Verfahren, in dem „civil rights“ im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen waren, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht vor. Es gehört nämlich gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen - wie hier vorliegend - zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/08/0043, mwN).

22       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

23       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzusprechen. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).

Wien, am 8. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080134.L00

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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