TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/25 95/09/0215

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §68 Abs1;
EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwGG §23 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. Juni 1995, Zl. 5 - 212 Scha 44/20 - 95, betreffend Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Beschäftigung von fünf Ausländern gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) mit einer Geldstrafe von insgesamt S 150.000,-- bestraft sowie zur Bezahlung von Kosten des Verwaltungsverfahrens von S 8.987,-- verpflichtet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des - nicht vertretenen - Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 9. April 1992 keine Folge, an zusätzlichen Verfahrenskosten wurden S 15.000,-- auferlegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch einen auf der Beschwerdeschrift als Vertreter ausgewiesenen Rechtsanwalt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0161, aufhob. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. November 1992 gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wegen unerlaubter Beschäftigung von fünf Ausländern mit einer Geldstrafe von insgesamt S 150.000,-- bestraft sowie ihm Verfahrenskosten von insgesamt S 33.987,-- auferlegt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 1992 (durch Ersatzzustellung an einen Mitbewohner an der Abgabestelle) zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg versah das Original des Berufungsbescheides am 9. April 1993 mit einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Mit Antrag vom 27. Mai 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung dieses Bescheides an seinen Rechtsvertreter. Diesem sei der Bescheid niemals zugestellt worden, was jedoch notwendig sei, um den Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Gang zu setzen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 6. Juni 1994 beantwortet, in welchem ausgeführt wurde, daß der Beschwerdeführer zwar im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von seinem nunmehr einschreitenden Rechtsfreund vertreten gewesen sei. Eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht habe jedoch nicht zur Folge, daß die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen habe. Diese Verpflichtung bestehe nur dann, wenn dieser bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen sei. Dies sei im Falle des Beschwerdevertreters nicht der Fall gewesen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Bescheid vom 20. November 1992 wirksam zugestellt worden, weshalb "dieser Bescheid mit 7.1.1993 in Rechtskraft erwachsen" sei.

Mit Schreiben vom 7. September 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Landeshauptmann der Steiermark "wolle bescheidmäßig darüber absprechen, ob und wann der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. November 1992, GZ. 5 - 212 Scha 44/8 - 92, in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwachsen ist und ob die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung für diesen Bescheid rechtmäßig war". Dieses Schreiben wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 29. September 1994 dahingehend beantwortet, daß die Anfrage des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 6. Juni 1994 ausführlich behandelt worden sei. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 1994 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich eine "bescheidmäßige Erledigung des

Antrages ... vom 07.09.1994".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (belangte Behörde) vom 22. Juni 1995 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 4 EO festgestellt, "daß die auf seinem Bescheid vom 20.11.1992, Zl. 5 - 212 Scha 44/8 - 92, angebrachte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung rechtmäßig erfolgte". Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der genannte Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark mit der ordnungsgemäßen Zustellung an den Beschwerdeführer am 25. November 1992 in Rechtskraft erwachsen und damit auch vollstreckbar geworden sei. Die im Namen des Bezirkshauptmannes von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf dem Original des Berufungsbescheides angebrachte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 9. April 1993 sei daher zu Recht angebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß § 7 Abs. 4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Diese Zuständigkeitsnorm erstreckt sich in Ermangelung einer anderen für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme von Einwendungen oder Anträgen auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.278).

Im vorliegenden Fall ist der Exekutionstitel, nämlich der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. November 1992 von diesem ausgegangen, der Landeshauptmann der Steiermark war daher auch zuständig, über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil mit jenem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. November 1992, dessen Vollstreckbarkeit mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0161, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nicht nachgekommen worden sei.

Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil im Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gemäß § 7 Abs. 4 EO grundsätzlich nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides selbst aufgerollt werden kann.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. November 1992, Zl. 5 - 212 Scha 44/8 - 92, nur ihm selbst, nicht aber seinem "seinerzeitigen Rechtsfreund" zugestellt worden sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar sei.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bloß in dem, der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. November 1992 vorangegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten war. Eine Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof schließt aber nicht ohne weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende, fortgesetzte Verwaltungsverfahren mit ein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1983, Zl. 83/10/0053). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, daß die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bescheides des Landeshauptmanns von Steiermark vom 12. November 1992 zu Recht bestätigt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungProzeßvollmachtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090215.X00

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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