TE Vwgh Beschluss 2022/3/10 Ra 2021/06/0234

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §34 Abs2
VwGG §45 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0235
Ra 2021/06/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Antrag 1. des C M in S, 2. der S H in S und 3. des H H in E, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH & Co KG in 6330 Kufstein, Josef Egger-Straße 3, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236-3, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine straßenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 18. Jänner 2021 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 19. November 2020 betreffend die Bildung einer näher bezeichneten Straßeninteressentschaft als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2022 zurückgewiesen, weil mit den von ihnen ausdrücklich als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten nicht dargetan worden sei, in welchem subjektiven Recht sich die revisionswerbenden Parteien als verletzt erachteten.

3        Mit dem am 25. Februar 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag begehren die antragstellenden Parteien die Wiederaufnahme dieses mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2022 abgeschlossenen Verfahrens. Darin führen die antragstellenden Parteien unter Wiedergabe von zahlreichen Textpassagen aus der Zulässigkeitsbegründung sowie aus den Revisionsgründen der erhobenen Revision im Wesentlichen aus, dass in der Revision zahlreiche Rechtsverletzungen behauptet worden seien. Da die subjektiv-öffentlichen Rechte seitens der antragstellenden Parteien nicht ausreichend konkretisiert worden seien, hätte der Verwaltungsgerichtshof ein Mängelbehebungsverfahren durchführen müssen. Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bilde eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG, die mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft werden könne.

4        Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

5        Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0780, mwN). Zudem sind Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055, mwN; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa VwGH 18.12.2012, 2012/11/0228 und 0229, mwN).

6        Die antragstellenden Parteien haben in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme sie begehren, die Revisionspunkte - wie im hg. Beschluss VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236-3, näher dargestellt wurde - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages bestand daher nicht (vgl. dazu auch VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044, und VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171, mwN).

7        Da der von den antragstellenden Parteien geltend gemachte Wiederaufnahmegrund somit nicht vorliegt, war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 10. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060234.L01

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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