TE OGH 2022/2/9 2Nc5/22s

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. F*, gegen die beklagte Partei J*, nunmehr: *, wegen 100 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts L* das Bezirksgericht G* bestimmt.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger nimmt den Beklagten wegen seines Honorars für Beratungsleistungen in Anspruch. Der Beklagte war ursprünglich in L* wohnhaft und ist mittlerweile nach G* verzogen. Im Verfahren wurden ausschließlich die Einvernahme der Parteien und Urkundenbeweise angeboten.

[2]       Der Beklagte sprach sich ohne Begründung gegen die Delegierung aus.

[3]            Das Vorlagegericht befürwortet im Hinblick auf den Wohnort beider Parteien im Sprengel des Bezirksgerichts G* die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Delegierung ist gerechtfertigt:

[5]            Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324; RS0046441) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (RS0046589 [T2]). Eine Delegierung kommt so lange in Frage, als noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist (RS0046312).

[6]       Nach der Aktenlage wurde hier zwar bereits eine mündliche Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Linz abgehalten, es ist aber mindesten eine weitere zur Beweisaufnahme notwendig, zu der beide Parteien aus Graz anreisen müssten. Insgesamt sprechen daher trotz der Ablehnung durch den Beklagten eindeutige Argumente für die Zweckmäßigkeit der Delegierung (RS0046589; RS0046324), weil damit die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; vgl RS0046333).

Textnummer

E134258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00005.22S.0209.000

Im RIS seit

09.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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